Karneval, Religion & Co: Muss eine Zeugin Jehovas Narretei mitplanen?

Die fünfte Jahreszeit läuft. Und wie es Brauchtum ist, klingt auch an den tollen Tagen die Religion durch: Ob "Schnaps! Das war sein letztes Wort, dann trugen die Englein fort!" oder "Der Liebe Gott weiß, dass ich kein Engel bin" - Karneval und (katholisches) Christentum gehören gewissermaßen zusammen. Das ist auch am Terminkalender zu erkennen. Denn zwischen Aschermittwoch und Ostersonntag liegen stets 46 Tage. Aber nicht jeder ist Christ - und deswegen will nicht jeder mitschunkeln.

So nahm eine angehende Verwaltungsfachangestellte, die den Zeugen Jehovas angehört, nicht an den Vorbereitungen für eine Karnevalsveranstaltung der Stadt teil, bei der sie beschäftigt war. Das Motto "Vampire, Geister, Teufel und Hölle" behagte ihr nicht. Sie argumentierte unter anderem damit, dass sie sich nicht über Darstellungen und Wirken des Teufels lustig machen könne, sondern im Teufel ein Geistgeschöpf sehe, welches Menschen beeinflussen könne.

Die Stadt sprach ihr eine Abmahnung aus. Schließlich sei sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs auf die Aufgaben des Stadtmarketings hingewiesen worden – auch auf die Vorbereitungen in der Faschingszeit. Die junge Frau klagte schließlich erfolglos darauf, dass diese Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden müsse.

Zwar habe ein Arbeitnehmer eine besondere Fürsorgepflicht für die Azubis. Jedoch, so das Arbeitsgericht Freiburg, habe hier eine eindeutige Arbeitsverweigerung vorgelegen, die eine Abmahnung rechtfertige. Die Auszubildende hatte eine "Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis" verletzt. (ArG Freiburg, 13 Ca 331/09)

Auch andere Religionsgemeinschaften sind betroffen

Sogar bis zum Bundesverfassungsgericht ging der Fall baptistischer Eltern, die ihre Kinder unter anderem deswegen nicht zur Schule hatten gehen lassen, weil dort Karneval gefeiert wurde. Sie kassierten für diesen Verstoß gegen die Schulpflicht eine Bußgeld in Höhe von 80 Euro – und gingen dagegen gerichtlich an.

Die Karlsruher Verfassungshüter entschieden, dass der Staat mit der Erhebung des Bußgeldes nicht gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstoßen habe. Auch seien sie nicht in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Die Eltern argumentierten, die Schule habe sich nicht an das Gebot der Neutralität gehalten, weil Fastnacht ein katholisches Fest sei, das heute so gefeiert werde, dass Katholiken sich "Ess- und Trinkgelagen" hingäben, sich maskierten und oft völlig enthemmt "wie Narren" benähmen.

Hier kam noch hinzu, dass sie sich gegen den sexuellen Aufklärungsunterricht im Rahmen eines Theaterprojekts der Schule wehrten. Ihnen dürfe die Erziehung bezüglich der Sexualitätsaufklärung nicht abgenommen werden, weil damit das Wohl der Kinder gefährdet würde. Beide Punkte wiesen die Karlsruher Richter ab. Das Theaterprojekt habe den Kindern kein bestimmtes Sexualverhalten nahegelegt, sondern versucht, sie gegen Missbrauchsgefahren zu stärken. Und Fastnacht sei kein "ausschließlich katholisches Fest" mehr, sondern allgemeines Brauchtum. (AZ: 1 BvR 1358/09)

(Maik Heitmann und Wolfgang Büser)