In dem Fall ging es um einen Ausbildungsberater, der bei einer Handwerkskammer beschäftigt war. Ein Lehrgangsteilnehmer erkundigte sich bei ihm per E-Mail nach Einzelheiten zu einer mündlichen Prüfung. Der Ausbildungsberater antwortete, es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein."
Der Lehrgangsteilnehmer beschwerte sich über diese unfreundliche Antwort und erhielt als Antwort unter anderem den Hinweis: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus."
Hier erfahren Sie alles über die Abmahnung.
Arbeitgeber mahnte wegen Unfreundlichkeit ab
Als der Arbeitgeber von diesem Schriftwechsel erfuhr, sah er hierin einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehöre es auch, höflich auf Anfragen zu reagieren. Hiergegen habe der Arbeitnehmer verstoßen. Der Arbeitgeber erteilte deshalb eine Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens.
Der Arbeitnehmer sah das naturgemäß anders. Er verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Insbesondere stellte er darauf ab, dass ein möglicher Leistungsmangel wegen unfreundlichen Verhaltens im konkreten Fall nicht so schwer wiege, dass er deshalb abgemahnt werden könne.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber allerdings im Ergebnis recht. Die Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens blieb in der Personalakte.
5 Gründe für die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Nicht nur bei Abmahnungen wegen unfreundlichen Verhaltens kann ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bestehen. Ein Arbeitnehmer kann diese Entfernung insbesondere dann verlangen, wenn die Abmahnung
- inhaltlich zu unbestimmt ist oder
- falsche Tatsachenbehauptungen umfasst oder
- der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers rechtlich falsch bewertet hat
- oder die Abmahnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder
- die Abmahnung zwar zu Recht erteilt wurde, zwischenzeitlich ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an dem Verbleib Abmahnung der Personalakte aber nicht mehr besteht.
Der Arbeitnehmer hatte behauptet, sein möglicher Verstoß gegen den Arbeitsvertrag sei nicht so schwerwiegend, dass deshalb eine Abmahnung gerechtfertigt sei. Es ging also um die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung. Zum Verhängnis wurde dem Mitarbeiter dabei insbesondere, dass er im Laufe einer Kommunikation mit dem Kunden (Lehrgangsteilnehmer) nicht nur einmal unfreundlich antwortete, sondern die Unfreundlichkeit im weiteren Verlaufe der Kommunikation wiederholte und rechtfertigte.
Tipp für Arbeitgeber: Nicht jedes einmalige unfreundliche Verhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt gleich eine Abmahnung. Insbesondere gibt es auch Kunden, die Mitarbeiter zur Weißglut bringen, sodass eine unfreundliche Antwort zwar sicherlich nicht optimal ist, im Einzelfall aber verständlich sein kann.
Auf der anderen Seite kann man erwarten, dass es sich bei solchen Vorfällen nur um einmalige Ausrutscher handelt. Insbesondere bei Wiederholungen und Bestärkungen des unfreundlichen Verhaltens, wie in dem konkreten Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, sollten Sie reagieren.