Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, welches ihm zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Mit diesem Vermögen werden die Gläubiger befriedigt. Zur Insolvenzmasse gehören jedoch keine Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner sein gesamtes Vermögen einsetzen, über das er zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verfügt und das er während des Verfahrens erlangt. Dieses Vermögen wird als "Insolvenzmasse" bezeichnet. Die Insolvenzmasse unterscheidet sich von den Teilen des Vermögens, die der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren den Gläubigern anbieten muss.
Wozu dient die Insolvenzmasse?
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Zu ihr zählen das allgemein pfändbare Arbeitseinkommen oder die sonstigen Einkünfte des Schuldners. Bei Selbstständigen gehen sämtliche Einkünfte zunächst an den eingesetzten Insolvenzverwalter, der dem Schuldner jedoch einen pfandfreien Betrag belässt.
Die Höhe des Freibetrags orientiert sich an den jeweils geltenden Pfändungsschutzvorschriften. Damit der Selbstständige nicht schlechter gestellt wird als ein im Arbeitsverhältnis stehender Schuldner, werden auch seine Einnahmen so behandelt, als würden sie aus dem laufenden Arbeitslohn bestehen.
Welche Gegenstände werden in die Insolvenzmasse einbezogen?
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, werden auch nicht in die Insolvenzmasse einbezogen. Das betrifft beispielsweise Gegenstände des täglichen Bedarfs oder Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind – zum Beispiel der Fotoapparat eines Fotografen oder der Pkw eines Hausdienstleisters.
Außerdem werden keine Gegenstände hinzugenommen, die zum gewöhnlichen Haushalt des Schuldners gehören oder in dessen Haushalt gebraucht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verwertung der betreffenden Gegenstände nur einen unbedeutenden Gegenwert erwarten lässt und zum Interesse des Schuldners unverhältnismäßig wäre. Welche Gegenstände das betrifft, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Der Schuldner kann in jedem Fall beim Insolvenzgericht den Antrag stellen, bestimmte Gegenstände von der Verwertung auszuschließen.