Freibetrag und gerechterer Pfändungsschutz beim P-Konto

Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt vor Totalpfändung und sein verbindlicher Freibetrag kann durch Kinder und weitere Unterhaltsverpflichtungen noch erhöht werden. Der Bank sind dazu spezielle Nachweise zu erbringen. Ein P-Konto bietet viele Vorteile - nicht nur für die Schuldner. Letztere profitieren vor allem von einem gerechteren Pfändungsschutz, aber auch von einer Reihe weiterer Vorteile.

Welcher Freibetrag gilt für das P-Konto?
Wenn Pfändungen eintrafen, erfuhr der Schuldner mitunter nichts davon und erschrak, wenn sein Konto plötzlich ausgeräumt war und er die Miete nicht mehr zahlen konnte. Mit dem P-Konto vermag sich ein Schuldner nunmehr im Voraus davor zu schützen, da er immer den Sockelbetrag oder Basisbetrag auf dem Konto behält, auf den Pfändungszugriffe nicht erlaubt sind.

Die Freigrenze von 985,15 Euro für den Schuldner kann noch aufgestockt werden, wenn Kinder bzw. weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Bank nachgewiesen werden (beispielsweise durch ZKA Musterbescheinigung). Arbeitgeber, Kindergeldkassen, anerkannte Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte können diese Bescheinigungen ausstellen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Bank nach, welche Bescheinigung sie wünscht und anerkennt, damit Sie das richtige Formular dabei haben.

Erhöhte Freibeträge für das P-Konto bei Kindergeldbezug

  • 184 Euro – 1 Kind
  • 368 Euro – 2 Kinder
  • 558 Euro – 3 Kinder
  • 773 Euro – 4 Kinder
  • 988 Euro – 5 Kinder

Erhöhte Freibeträge für das P-Konto bei Unterhaltsverpflichtungen

  • 370,76 Euro – 1 Unterhaltsverpflichtung
  • 577,32 Euro – 2 Unterhaltsverpflichtungen
  • 783,88 Euro – 3 Unterhaltsverpflichtungen
  • 990,94 Euro – 4 Unterhaltsverpflichtungen
  • 1197 Euro – 5 Unterhaltsverpflichtungen

 

Bei diesem Sockelbetrag ist es unerheblich, welcher Natur er ist (was den Pfändungsschutz gerechter macht) – ob er sich aus Lohn-, Sozialleistungen oder aus selbständiger Tätigkeit speist. Oder ob es gar ein Geschenk des Großvaters war.

Dadurch wird nun auch Einkommen aus der Selbständigkeit geschützt. Allerdings ist klar, dass ein verschuldeter Selbständiger mit dem Selbstbehalt von rund 990 Euro nicht auskommen könnte, denn allein seine Kranken- Pflege- und Rentenversicherung, Steuern und eine geringe Miete überstiegen diese Summe. Im Gegensatz zum bisherigen Recht bedeuten sie dennoch eine Verbesserung.

Im Umkehrschluss gibt es aber auch kein privilegiertes Recht für Sozialleistungen. Für das Kreditinstitut besteht mit der Rechtsgrundlage nach § 850k ZPO die Pflicht, das vorherige Girokonto des Schuldners als P-Konto weiterzuführen, was den Pfändungsschutz nunmehr verbindlich regelt. Begeistert sind die Banken davon allerdings nicht, was aus ihrer Sicht nachvollziehbar ist.

Alter Pfändungsschutz – auslaufend bis Ende 2011
Nach der alten Regelung (auslaufend 31.12.2011) unterschied sich das Prozedere bei der Existenzsicherung noch davon, aus welcher Quelle das Geld stammte: Waren es Gehaltseingänge, ging der Schuldner zum Gericht und erwirkte einen Freigabebeschluss nach §850k ZPO, der sehr kurzfristig ( in 14 Tagen) vorliegen musste und Stress für den Schuldner bedeutete.

Fehlte er, war die Bank zwei Wochen nach Zustellung der Pfändung verpflichtet, den Betrag an den Gläubiger zu zahlen. Der dort genannte Betrag orientierte sich am Selbstbehalt. Nach Übergabe des Freigabebeschlusses an die Bank blieb dieser Betrag pfändungsfrei.

Speiste sich der Geldeingang aus Sozialleistungen (z. B. Hartz 4 mit Kindergeld), blieb dieser Betrag bis sieben Tage nach Gutschrift unpfändbar und konnte bar abgehoben werden. Hier bedurfte es keines zusätzlichen Gerichts-Beschlusses. Die Bank hatte den Betrag selbst dann noch auszahlen, wenn das Konto dadurch wieder überzogen wurde. Handelte es sich um Einnahmen aus Selbständigkeit, unterlagen diese privaten Unterstützungen voll der Pfändung.