Die Sicherungsübereignung eines Warenlagers

Gegenstände von Sicherungsübereignungen können auch Sachgesamtheiten wie z. B. ein Warenlager sein. Hierbei kann es allerdings zu einigen Problemen kommen, auf die ich in diesem Beitrag aufmerksam machen möchte.

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber bzw. Kreditschuldner dem Sicherungsnehmer bzw. Kreditgläubiger das Eigentum an einer beweglichen Sache. Anders als bei der Verpfändung verbleibt der unmittelbare Besitz an den Sachen bei der Sicherungsübereignung beim Schuldner, sodass dieser die Sachen beispielsweise zur Einkommenserzielung nutzen kann.

Sicherungsübereignung eines Warenlagers

Gegenstände von Sicherungsübereignungen sind nicht nur einzelne, genau bestimmte bewegliche Sachen wie beispielsweise Schmuckgegenstände oder PKWs. Für die Sicherungsübereignung kommen auch Sachgesamtheiten – wie z. B. die Sicherungsübereignung eines Warenlagers – in Betracht. Hierbei kann es aber zu Problemen kommen.

Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers muss genau feststehen, welche beweglichen Sachen denn genau Gegenstand der Sicherungsübereignung sein sollen. Da bei der Sicherungsübereignung nicht der Besitzer wechselt, müssen die übereigneten Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig von anderen unterschieden werden können.

Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselnden Beständen

Besondere Probleme ergeben sich bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselnden Beständen. Hier wird sich die Sicherungsübereignung in der Regel auch auf die Warenzugänge erstrecken, die der Schuldner erst künftig in sein Lager aufnimmt.

Hierzu vereinbaren Gläubiger und Schuldner in der Regel, dass die Waren, die der Schuldner in der Zukunft erwirbt, Eigentum des Gläubigers werden sollen, der Schuldner aber berechtigt sein soll, die neu erworbenen Sachen in seinem Besitz zu behalten.

Veräußerung der Waren trotz Sicherungsübereignung

Bei der Sicherungsübereignung des Warenlagers haben natürlich sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner ein Interesse daran, dass der Schuldner seinen Betrieb ordnungsgemäß weiterführen kann. Hierzu gehört auch, dass der Schuldner die Waren in seinem Lager weiterveräußern darf.

Der Gläubiger ermächtigt den Schuldner daher, innerhalb eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs über die Waren zu verfügen. Nur durch diese Vereinbarung ist es dem Schuldner erlaubt, Waren aus seinem Lager an seine Kunden zu veräußern und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen.

Sicherungsübereignung von Teilen eines Warenlagers

Wenn für die Sicherungsübereignung nur Teile eines Warenlagers zur Verfügung stehen (sollen), so müssen sich die zu übereignenden Sachen so genau bestimmen lassen, dass sie eindeutig von dem nicht übereigneten Teil unterscheidbar sind. Hierzu sind eindeutige Abgrenzungskriterien zu definieren, mit denen erkennbar ist, welche Sachen übereignet worden sind und welche nicht.