Beraten Sie Ihre Kunden über ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Wenn Ihr Kunde Leistungen laut Pflegeversicherungsgesetz erhält, hat er einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Allerdings sollten Sie beachten, dass Ihre Kunden nur dann einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. In diesem Fall ist der Hilfsmittelanspruch Ihres Kunden in § 33 Abs. 1 SGB V geregelt.
Pflegehilfsmittel: Diesen Anspruch haben Ihre Kunden
Gemäß § 40 SGB XI stellen die Pflegekassen dem Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel
  • zur Erleichterung der Pflege,
  • zur Linderung der Beschwerden,
  • zur Körperpflege und Hygiene und
  • zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung und Mobilität
zur Verfügung.

Keine Pflegehilfsmittel sind Mittel des täglichen Lebensbedarfs, auch wenn sie die Pflege erleichtern, z.B. Dosenöffner, feuchtes Toilettenpapier oder Einmalwaschlappen.

Pflegehilfsmittel sind in zwei Gruppen aufgeteilt
Pflegehilfsmittel, die von den Pflegekassen vergütet oder leihweise zur Verfügung gestellt werden, sind in zwei Gruppen aufgeteilt: man unterscheidet zwischen "zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln" und "technischen Hilfsmitteln". Technische Pflegehilfsmittel sind z.B. Pflegebetten, Gehwagen, Toilettenstuhl etc. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind vor allem Hygieneartikel für den persönlichen Bedarf, die nicht wiederverwendbar sind, z.B. Inkontinenzeinlagen, Betteinlagen usw.

Praxis-Tipp
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel besteht unabhängig von der Pflegestufe.
Eigenanteil Ihrer Kunden
Technische Pflegehilfsmittel: Wenn Ihr Kunde technische Pflegehilfsmittel nur leihweise zur Verfügung gestellt bekommt, muss er keinen Eigenanteil bezahlen. Ansonsten muss Ihr Kunde, wenn er volljährig ist, für technische Pflegehilfsmittel einen Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 25 € je Hilfsmittel zuzahlen. Allerdings ist es möglich, dass sich Ihr Kunde von der Zahlung befreien lässt, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Hier werden Ihrem Kunden bis zu 31 € pro Monat erstattet.
Praxis-Tipp
Wenn Ihr Kunde aufgrund einer Erkrankung Inkontinenzhilfen benötigt, sollte er sich hierfür ein Rezept vom Arzt ausstellen lassen, denn dann werden die Kosten von der Krankenkasse getragen und müssen nicht über die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel finanziert werden.