Konfliktfall „Kehrwoche“ – Wie der Ärger um die Treppenhausreinigung vermieden werden kann

Bei der Treppenhausreinigung handelt es sich um ein Thema, über das zwischen Mietern und Vermieter häufig gestritten wird – vor allem in Süddeutschland. Deshalb sollten Vermieter diesen Streit durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung vermeiden.

Zwar war es in der Vergangenheit allgemein üblich, und ist es in manchen Regionen noch immer, dass die Treppenhausreinigung im Turnus von den einzelnen Mietparteien durchgeführt wurde. Der unbestreitbare Vorteil für die Mieter liegt natürlich auch heute noch in der Kostenersparnis.

Reinigungsdienst trägt zum Hausfrieden bei

Die Umsetzung der Reinigungspflicht wird in der Praxis jedoch zunehmend schwieriger. Bei Vollzeit-Berufstätigkeit und Ganztagsschule fehlt schnell die Zeit für die Gemeinschaftsaufgabe Treppenhausreinigung. Mancher Mieter kann aus gesundheitlichen oder Altersgründen die Reinigung nicht mehr selbst durchführen. Und schließlich variieren die Vorstellungen über notwendiges und ordnungsgemäßes Reinigen zwischen den unterschiedlichen Bewohnern stark.

Von diesem erheblichen Konfliktpotenzial können Sie sich als Vermieter und auch Ihre Mieter befreien, wenn Sie die Hausreinigung durch einen Hausmeister oder einen Reinigungsdienst durchführen lassen. Mit einer Vereinbarung zu den Betriebskosten im Mietvertrag können die dafür entstehenden Kosten dann problemlos auf die Mieter umgelegt werden.

Wurde die Hausreinigung bisher von den Mietern als vereinbarte Verpflichtung übernommen, darf der Vermieter dies dann nicht eigenmächtig ändern und einen Reinigungsdienst beauftragen. Selbst wenn einzelne Mieter ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist dies regelmäßig kein ausreichender Grund für eine Vertragsänderung.

Eine Änderung ist aber immer möglich, wenn alle Mieter dem zustimmen. Das Amtsgericht Köpenick hat hierzu vermieterfreundlich entschieden, dass es sogar genügt, wenn 6 von 8 Mietern für eine Umstellung von Eigen- auf Fremdleistung stimmen, denn einem Vermieter ist es nicht zumutbar, die Reinigung im Haus unterschiedlich zu handhaben (Urteil v. 26.10.09, Az. 5 C 11/09)

Öffnungsklausel ermöglicht spätere Änderung

Zudem ist eine Änderung der Treppenhausreinigung möglich, wenn der Vermieter sich diese im Mietvertrag vorbehalten hat. Eine solche ist Vermietern zu raten, um sich nicht langandauernden Streitigkeiten mit dem Mieter auszusetzen, ob diese die Reinigung pflichtgemäß ausgeführt haben. Hierzu empfiehlt sich die folgende

Musterformulierung:

„Der Vermieter behält sich vor, die Durchführung der Hausreinigung durch einseitige Erklärung in anderer Weise zu regeln, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint. Die hierdurch entstehenden Betriebskosten trägt der Mieter nach dem Anteil seiner Wohnfläche.“

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