1. Hausreinigung
Zu den Kosten für die Hausreinigung gehört beispielsweise, wenn die Flure, Keller, Treppen, Waschräume etc. gereinigt werden. Zu den Nebenkosten, die Sie in diesem Fall auf Mieter umlegen können, gehören die Lohnkosten inklusive Berufsgenossenschaft und Weihnachtsgeld. Diese Kosten entstehen jedoch nicht, wenn die Mieter laut Vertrag das Treppenhaus selber putzen.
Kommt ein Mieter diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, können die Reinigungsarbeiten vom Vermieter nicht komplett an eine Firma übertragen werden, sondern nur hinsichtlich der nicht oder unzureichend ausgeführten Putzarbeiten des Mieters. Dieser muss für die Kosten als Schadensersatz aufkommen.
2. Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Die Stadt stellt die Kosten der Straßenreinigung dem Vermieter durch einen Abgabenbescheid in Rechnung. Daher erhält der Vermieter oder Eigentümer anhand der Kosten der Müllabfuhr des Ortes den Gebührenbescheid auch direkt von der Stadt. Diese Nebenkosten können Sie auf Mieter umlegen.
Dazu gehört ebenso der Aufwand für Mülltrennung, zum Beispiel, wenn Extrabehälter für die Mieter bereitstehen. Die Kosten für das Säubern der Fußwege einschließlich des Winterdienstes können Sie ebenfalls auf Mieter umlegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn beispielsweise der Vermieter von Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abfahren lässt.
3. Fahrstuhl
Bei den Betriebskosten des Fahrstuhls handelt es sich um Kosten für den Strom, die Bedienung, Überwachung, Reinigung, Pflege sowie die regelmäßige Inspektion, die der Sicherheit und Betriebsbereitschaft dient. Hier sollte bedacht werden, dass auch Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, mit den Kosten anteilig belastet werden können, wenn es ihnen möglich ist, den Fahrstuhl zu nutzen.
Anders verhält es sich, wenn die Umlage der Fahrstuhlkosten im Mietvertrag auf den Parterremieter zulässig ausgeschlossen wurde. Zu erwähnen ist, dass Sie die Reparaturkosten, die für den Fahrstuhl anfallen, nicht auf Mieter umlegen können. Diese Kosten müssen die Mieter auch bei einem Vollwartungsvertrag nicht zahlen. Daher muss der Vermieter die Reparaturkostenanteile herausrechnen
4. Wasser und Abwasser
Zu den Nebenkosten für Wasser gehören das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr, zum Teil für deren Anmietung, der Berechnung und Aufteilung sowie für eine Wasseraufbereitungs- und -hebeanlage. Reparaturkosten, beispielsweise Kosten für Mängel und Fehler im Rohrleitungssystem, Rohrbrüche, Undichtigkeiten etc. können Sie nicht auf Mieter umlegen, denn dafür ist der Vermieter verantwortlich.
Die Kosten der Entwässerung betreffen die kommunalen Gebühren hinsichtlich der Haus- und Grundstücksentwässerung. Hier können neben den Kanal- und Sielgebühren auch Kosten für eine Oberflächenentwässerung, Regen- oder Niederschlagswasser enthalten sein. Die Erhebung der Gebühren erfolgt per Abgabenbescheid.
5. Gartenpflege
Die Gartenpflege ist ein weiterer Punkt im Bereich der Nebenkosten, die Sie auf Mieter umlegen können. Hierzu zählt der Kostenaufwand, um gärtnerisch angelegte, öffentlich nicht zugängliche Flächen und Spielplätze zu pflegen. Weiterhin gehört dazu, Pflanzen, Sträucher und Hecken zu schneiden oder zu erneuern, Rasen zu mähen, Unkraut zu entfernen etc.
Das Umlegen der Kosten ist auch dann gestattet, wenn die Mieter den Garten nicht unmittelbar nutzen können. Darf nur der Vermieter oder ein einzelner Mieter den Garten nutzen, dürfen die Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Gartengeräten.