Kreditkarten und Autovermietung: So lässt sich Urlaubsärger vermeiden

Es ist schon Routine geworden: Wer einen Mietwagen nimmt, legt neben Personalausweis und Führerschein seine Kreditkarte auf den Tisch. Einige Urlauber haben damit böse Überraschungen erlebt, weil Wochen später noch Geld abgebucht wurde, etwa wegen Schäden am Mietwagen oder fehlendem Sprit. Was kann man dagegen tun?

Generell ist der Einsatz der Kreditkarte unwiderruflich: Wer etwa im Restaurant einen Beleg unterschrieben hat, der kann gegen eine entsprechende Kreditkarten-Belastung nichts machen. Wurde im Kerzenschein beispielsweise ein zu hoher Betrag unterschrieben, müsste der Karten-Inhaber das direkt mit dem Restaurant klären und versuchen, dort Geld zurückzubekommen. Ausnahmen sind möglich, es kommt auf die jeweilige Fallgestaltung an.

Beleg konkret unterschrieben
Wer einen konkreten Betrag unterschrieben hat, kommt kaum wieder raus. Innerhalb der üblichen Frist von vier bis sechs Wochen nach Abrechnung kann zwar gegenüber der Bank ein Widerspruch erklärt werden. Der hat aber nur dann Erfolg, wenn der Kunde nachweisen kann, dass keine Forderung bestanden hat. Das muss detailliert passieren, etwa mit Zeugen. Eine reine Behauptung, man sei in einem Bordell ausgenommen worden, reicht nicht (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2001 – 15 O 420/00).

Beleg blanko unterschrieben
Das ist noch riskanter als ein Beleg mit konkretem Betrag. Der Beleginhaber kann praktisch jeden beliebigen Betrag einsetzen – der Kunde müsste ebenfalls den Nachweis erbringen, dass die Forderung nicht oder nicht in der Höhe bestanden hat. Diese bittere Erfahrung machten zwei Bundesbürger, die in der Dominikanischen Republik zwei Motorräder ohne Diebstahlsversicherung gemietet und als Sicherheit einen Blanko-Beleg unterschrieben hatten.

Die Motorräder wurden gestohlen, der Vermieter zog per Kreditkarte knapp 6.000 Euro als Forderung ein. Die Klage des Kreditkarteinhabers scheiterte, obwohl der Kreditrahmen bereits ausgeschöpft war (Oberlandesgericht München, Az: 5 U 6738/98 W). "Blanko-Belege sollten vor allem im Ausland vermieden werden", rät deshalb Uwe Döhler, Kreditkarten-Experte der Stiftung Warentest. "Sich dort später mit einem Abbucher über den Betrag zu streiten, ist ein schweres Unterfangen."

Nur Kartennummer angegeben
Immer öfter begnügen sich unter anderem Hotels damit, sich bei Reservierungen oder beim Einchecken lediglich die Kartennummer geben zu lassen. Ohne dass ein unterschriebener Beleg vorliegt, wird damit dann später die Rechnung abgebucht. Im Streitfall ist in so einem Fall aber der Kunde am Drücker. Er kann die Vorlage eines Originalbeleges verlangen.

Kann die Bank das nicht, so muss sie eine Abbuchung rückgängig machen. (Amtsgericht Krefeld (3 C 299/06). Kreditkarten-Experte Döhler: "Nur die Unterschrift dokumentiert, dass der Kunde seiner Bank eine Zahlungsanweisung gegeben hat. Wegen der großen Bedeutung sollten die Kopien von unterschriebenen Belegen einige Monate aufbewahrt werden."