Das Verwaltungsgericht Köln (26.08.2007, Az. 10 K 761/07) stellte sich ganz eindeutig auf die Seite der Eltern. Es falle nicht in die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde, Kinder gegen den Willen der Eltern in Sonderschulen unterzubringen; besonders dann nicht, wenn eine – zwar private, aber gutachterlich empfohlene – integrative Unterrichtung gewährleistet sei. Der Elternwille sei für die Wahl der Schulform an die erste Stelle zu setzen.
Für den praktischen Schulalltag bedeutet dies, dass Lehrer ein Sonderschulverfahren gegen den Willen der Eltern durchführen können. Stellt sich ein besonderer Förderbedarf für das betroffene Kind heraus, können Lehrer und Schulaufsichtsbehörde aber nicht verhindern, dass die Eltern ihr Kind auf eine private integrative Schule schicken, soweit dort eine angemessene Förderung des Kindes gewährleistet ist.