Integrative Lerntherapie – wann übernimmt das Jugendamt die Kosten?

Integrative Lerntherapie – was ist das?

Eine integrative Lerntherapie besteht sowohl aus psychotherapeutischen Elementen als auch aus lerntherapeutischen Elementen. Das bedeutet, Gegenstand der Integrativen Lerntherapie ist sowohl das Lern- und Leistungsverhalten des Kindes als auch seine Motivation, sein Selbstwert, seine Selbstwirksamkeitserwartung und seine Konzentrationsfähigkeit.

Bei Kindern, die zusätzlich zu ihren Defiziten im Lernen auch noch Verhaltensauffälligkeiten zeigen, kann der psychotherapeutische Anteil erhöht sein. Zusätzlich zu den Therapiestunden mit dem Kind finden Gespräche mit den Lehrkräften und den anderen beteiligten Fachkräften statt. Außerdem werden regelmäßig Gespräche mit den Eltern durchgeführt, um die Interaktion zwischen dem betroffenen Kind und seinen Eltern zu verbessern.

Wann übernimmt das Jugendamt die Kosten einer Integrativen Lerntherapie?

Wenn ein Kind unter einer Teilleistungsstörung wie einer LRS oder einer Dyskalkulie leidet und dadurch laut §35a SGB VIII von seelischer Behinderung bedroht ist, können seine Eltern einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Jugendamt stellen.

In der Regel muss die Diagnose von einem Kinder- und Jugendpsychiater gestellt werden. Darüber hinaus muss das Kind dem zuständigen Schulpsychologen oder dem schulpsychologischen Dienst vorgestellt werden. Wenn von dort eine Befürwortung der Integrativen Lerntherapie vorliegt, können sich Eltern an ein Lerntherapie-Institut in ihrer Nähe wenden. 

Reicht die Diagnose einer Teilleistungsstörung für die Übernahme der Kosten aus?

Nein, leider reicht die Diagnose einer Lese-Rechtschreib-Störung oder einer Dyskalkulie allein nicht für die Übernahme der Kosten einer Integrativen Lerntherapie durch das Jugendamt aus.  Da viele Schulen inzwischen kompetente Förderung von Kindern mit LRS und Rechenschwäche in Kleingruppen anbieten, wird zunächst dieser Weg gewählt.

Erst wenn das Kind auch dort seine Leistungen in den betroffenen Bereichen nicht verbessern kann und beispielsweise häufig unter psychosomatischen Beschwerden vor oder in der Schule leidet und es dem angebotenen Schulstoff nicht mehr folgen kann, tritt der §35 des SGGB in Kraft.

Fazit

Eine Integrative Lerntherapie wird erst dann vom Jugendamt finanziert, wenn ein Kind eine Diagnose einer Teilleistungsstörung erhalten hat und gleichzeitig die Befürwortung der Lerntherapie durch einen Schulpsychologen oder vom schulpsychologischen Dienst erhalten hat. Das entscheidende Kriterium für die Übernahme der Kosten ist die Einschätzung des Kindes nach §35a des SBG VIII. Dieser tritt nur in Kraft, wenn das Kind durch seine Teilleistungsstörung und die daraus resultierenden Schwierigkeit von seelischer Behinderung bedroht.  

Weitere Informationen zur Integrativen Lerntherapie finden Sie hier: