Was Sie über die Trinkwasserverordnung (neue Novellierung) wissen sollten

Sicher ist es lobenswert, dass sich die Bundesregierung Gedanken über die Gesundheit ihrer Bürger macht. Von den jährlich ca. 20.000 Legionellenerkrankten sterben ca. 1.000 an deren Folgen. Wie das Gesetz jedoch in die Praxis umgesetzt wurde, war für den Laien nicht mehr begreifbar. Daher hat die Bundesregierung rechtzeitig vor dem Ausschlusstermin 31.10.2012 die Fristen verlängert und die Bedingungen gelockert.

Wer ist von der Novellierung der Trinkwasserverordnung betroffen?

Bereits seit dem 01.11.2011 gilt diese Verordnung. Betroffen von den Legionellentests sind Eigentümer bzw. Vermieter einer Großanlage zur Trinkwasssererwärmung einer Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mit mehr als drei Liter Inhalt (trifft auf fast alle Mehrfamilienhäuser zu, wenn es sich um nur eine 1-Zoll-Leitung handelt, die lediglich nur 5 Meter lang ist) in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle.

Klargestellt wurde noch, dass Ein- oder Zweifamilienhäuser nicht als Großanlage gelten. Auch wurde klargestellt, dass dezentrale Anlagen zur Trinkwassererwärmung, die mittels eines Durchlauferhitzers betrieben werden, nicht als Großanlagen gelten.

Gesundheitsämter sind überfordert – Aufhebung der Anzeigepflichten

Die Gesundheitsämter, die an den Landratsämtern angesiedelt sind, sind überfordert. Daher wurde der § 13 Absatz 5 (vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in vermieteten Mehrfamilienhäusern unverzüglich zu melden) ersatzlos gestrichen. Das heißt, eine Meldung kann unterbleiben. Bislang war die fehlende Meldung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Strafe bis zu EUR 25.000,- belegt werden konnte.

Korrekturen bei der Trinkwasserverordnung wurden erlassen

Nachdem festgestellt wurde, dass die vorhandene Prüfkapazität nicht ausreicht, wurde die Frist für die erstmalige Untersuchung auf den 31.12.2013 festgelegt. Auch die Prüfintervalle wurden von der jährlichen Prüfung auf eine Prüfung alle drei Jahre verlängert.

Auch nach der Verlängerung der Prüfungsintervalle bleiben die Prüfungskosten weiterhin Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a), Nr. 5 a bzw. 6 a) BetrKV. Diese Kosten können bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Mieter umgelegt werden. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt es dabei, dass die Prüfungspflicht nur gilt, wenn mindestens eine Wohnung vermietet ist oder wird.