Was bedeutet eigentlich ‚equal pay‘?

Immer wieder tauchen in Diskussionen im Rahmen von Leiharbeitsfirmen und Unternehmen der Zeitarbeitsbranchen die Begriffe equal pay oder equal payment und equal treatment auf. Aber was bedeuten eigentlich diese Begriffe und wie sind sie einzuordnen? Hier eine Erläuterung.

Die Begriffe equal pay oder auch equal payment im Zusammenhang mit der Entlohnung für die geleistete Arbeit können frei ins Deutsche übersetzt werden mit "gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Darunter versteht man beispielsweise in der Zeitarbeitsbranche den Ansatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers im Vergleich zu einem vergleichbar eingesetzten Stamm-Mitarbeiter.

Equal pay: Oft ein Wunschtraum
Problematisch ist hierbei jedoch, dass der Leiharbeitnehmer und der Stamm-Arbeitnehmer zwar die gleiche Arbeit verrichten, aber bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sind – dem Verleiher und dem Stammarbeitgeber. Aus diesem Grund ist eine gleiche Entlohnung oft nur schwer zu erreichen. Denn neben dem reinen Stundenlohn sind auch andere – teilweise nicht monetäre Entgeltbestandteile – zu berücksichtigen.

Dies können beispielsweise unterschiedliche Urlaubsansprüche, Gewinnbeteiligungen oder andere geldwerte Gehaltsbestandteile sein.

Equal treatment
Bei equal treatment steht nicht die Entlohnung im Vordergrund, sondern die “Gleichbehandlung”. Dies bedeutet, dass in Unternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen, die Leiharbeitnehmer und die Stamm-Belegschaft die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen. Aber auch dieses heere Vorhaben scheitert oft an den unterschiedlichen Arbeitgebern, sodass es sich hierbei um ein erstrebenswertes Ziel handeln mag, welches in der Praxis aber schwerlich umsetzbar ist.

Diese Regelungen gelten
Im Grundsatz sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine absolute Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern nach equal payment und equal treatment vor. Aber diese Maßgaben können durch die Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeitsbranche abgewandt werden.

Es gelten für die Zeitarbeitsbranche die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und dem "Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP)". Dieser ist aus dem Zusammenschluss vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) entstanden. Informationen zu den Tarifen finden Sie hier:

  • Tarifvertrag BZA   
  • Tarifinformationen AMP
  • IGZ