Polnische Leiharbeitnehmer brauchen Arbeitsgenehmigung

Leiharbeitnehmer aus Polen brauchen in Deutschland nach wie vor eine Arbeitsgenehmigung. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2010, Az.: L 1 AL 158/10 B ER.

Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist in vielen Unternehmen und Branchen üblich. Auch die Beschäftigung von Ausländern als Leiharbeitnehmer ist keine Seltenheit. Wichtig ist es aber für Sie als Arbeitgeber zu wissen, worauf Sie achten müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie gegen Gesetze verstoßen. Die Folge können Bußgelder sein.

Arbeitserlaubnis ist notwendig
Leiharbeitnehmer aus Polen brauchen zurzeit in Deutschland im Normalfall noch eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Rechtsgrundlage ist § 284 SGB III. Die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sahen in dieser Vorschrift keinen Verstoß gegen das europarechtliche Gebot der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie stellten fest, dass die Bundesregierung zulässigerweise die Arbeitnehmerfreizügigkeit bis Mai 2011 eingeschränkt hat.

Beschäftigung von Leiharbeitnehmern aus Polen
Wenn Sie als Arbeitgeber daher Leiharbeitnehmer aus Polen einsetzen wollen, lassen Sie sich von der Personalverleihfirma grundsätzlich die Arbeitsgenehmigung der betroffenen Arbeitnehmer vorlegen.

Ausnahmen von dieser Vorschrift gelten für bestimmte Leiharbeitnehmer, die das Gesetz aus besonderen Gründen von der Genehmigungspflicht ausnimmt (siehe § 9 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer). Dazu gehören leitende Angestellte, von Lieferanten entsandte Monteure, Forscher, Studenten, Sportler und Journalisten.