Wann Ihr Mieter Anspruch auf eine Parabolantenne hat

Streit um Parabolantenne: Meistens darf der Mieter sie nicht verlangen

Als Vermieter sind Sie nur verpflichtet, eine vorhandene Antenne funktionsfähig zu erhalten. Nur wenn Ihre Immobilie weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, haben Sie Ihrem Mieter den Anbau einer Parabolantenne zu gestatten.

Das Gleiche gilt, wenn ausländische Mieter wichtige Programme nur über eine Satellitenschüssel empfangen können.

In beiden Fällen sollten Sie aber immer darauf achten, dass die Installation von einem Fachbetrieb vorgenommen wird. Dies können Sie von Ihrem Mieter verlangen – und auch, dass er Ihnen zur Sicherung Ihrer Rückbauansprüche eine zusätzliche Mietsicherheit leistet.

Mieter hat Anspruch auf unauffällige Parabolantenne

Ausländische Mieter haben außerdem Anspruch auf die Anbringung einer Parabolantenne, wenn ihr Interesse am Empfang von Programmen ihres Heimatlandes nicht durch einen vom Vermieter gestellten Anschluss gedeckt werden kann.

So entschied das Amtsgericht in Regensburg im September 2011. Einem ausländischen Mieter wurde durch seinen Vermieter Kabelfernsehen zur Verfügung gestellt. Das Programm seines Heimatlandes war allerdings hierdurch nicht zu empfangen. Obwohl laut Mietvertrag das Aufstellen, Aufhängen und Anbringen von Satellitenschüsseln nicht gestattet war, installierte der Mieter im hinteren Bereich des mitvermieteten Gartens eine graue Satellitenschüssel.

Aus bestimmten Blickwinkeln war die Vorrichtung vollständig zu sehen. Der Vermieter forderte den Mieter deshalb unter Verweis auf den Mietvertrag auf, die Satellitenschüssel zu entfernen.

Recht auf Informationsfreiheit darf nicht verletzt werden

Das zuständige Regensburger Gericht urteilte jedoch letztendlich, dass die streitgegenständliche Regelung im Mietvertrag rechtswidrig war. Weil dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne ausnahmslos untersagt wurde, war das grundgesetzlich garantierte Grundrecht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, verletzt.

Die Regelung im Mietvertrag stellte eine unangemessene Benachteiligung von ausländischen Mietern dar, weil diese einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne haben, wenn der Empfang von Programmen ihres Heimatlandes auch nicht durch ein zusätzliches digitales Kabelprogramm erreicht werden kann.

Zudem gingen von der Satellitenschüssel keine größeren Beeinträchtigungen aus, als dies beispielsweise bei einer Wäschespinne oder einem bunten Sonnenschirm der Fall wäre (AG Regensburg, Urteil v. 14.09.11, Az. 8 C 1715/11).