Nach wie vor wird massiv und längst nicht immer seriös für die Gründung einer englischen Limited geworben. Hauptargument: Die Gründungskosten seien deutlich geringer als bei der deutschen GmbH, die Haftungsgefahren für die Gesellschafter auch. Wie unseriös geworben wird, zeigt sich daran, dass die Rechtsform der englischen Limited sogar als „EU-GmbH“ bezeichnet wurde.
Nur bei der Gewerbesteuerpflicht gibt es einen kleinen Unterschied: Bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), die "nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Führung von Büchern verpflichtet ist", sind grundsätzlich alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig. Die Buchführungspflicht einer englischen Limited ergibt sich aber aus den Vorschriften des englischen Handelsrechts.
Steuerbedingungen seriös kalkulieren: Limited und GmbH im Direktvergleich | ||
Vergleichkriterien | Limited * | GmbH |
Körperschaftssteuer (KSt) | X | X |
Gewerbesteuer (GewSt) | inländische Betriebsstätte | X |
Bewertungsvorteile bei Erbschaft- und Schenkungssteuer | X | X |
Bilanzpflichtig | X | X |
Halbeinkünfteverfahren bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner | X | X |
Gewerbliche Prägung | Ltd. & Co. KG | GmbH & Co. KG |
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§ 17 EStG) | X | |
Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG) | X | X |
Verdeckte Gewinnschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) | X | X |
* in Deutschland tätig und mit deutschem Verwaltungssitz |