Das ist irreführende Werbung, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden und es der betreffenden Firma untersagt, eine englische Limited weiterhin als "Eu-GmbH" zu bezeichnen.
Begründung: Die Bezeichnung "EU-GmbH" für die englische Limited sei weder in der Bevölkerung noch in Fachkreisen bekannt geschweige denn geläufig (OLG Dresden, Beschluss vom 31.8.2006, Az: 14 U 907/06).
Empfehlung: Vor allem die steuerliche Seite einer Limited wird von unseriösen Anbietern oft verschwiegen oder gar falsch dargestellt. Dabei ist die Sache ganz einfach: Gründen Sie eine Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist und deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet, ist sie unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Unterhält die Limited zudem ausschließlich in Deutschland inländische Betriebsstätten, ist sie außerdem gewerbesteuerpflichtig.
Nur bei der Gewerbesteuerpflicht gibt es einen kleinen Unterschied: Bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), die "nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Führung von Büchern verpflichtet ist", sind grundsätzlich alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig. Die Buchführungspflicht einer englischen Limited ergibt sich aber aus den Vorschriften des englischen Handelsrechts.
Steuerbedingungen seriös kalkulieren: Limited und GmbH im Direktvergleich | ||
Vergleichkriterien | Limited * | GmbH |
Körperschaftssteuer (KSt) | X | X |
Gewerbesteuer (GewSt) | inländische Betriebsstätte | X |
Bewertungsvorteile bei Erbschaft- und Schenkungssteuer | X | X |
Bilanzpflichtig | X | X |
Halbeinkünfteverfahren bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner | X | X |
Gewerbliche Prägung | Ltd. & Co. KG | GmbH & Co. KG |
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§ 17 EStG) | X | |
Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG) | X | X |
Verdeckte Gewinnschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) | X | X |
* in Deutschland tätig und mit deutschem Verwaltungssitz |