Verpatzte Zählerablesung – wann Ihr Mieter dafür zahlen muss
Zunächst ist wichtig, dass Sie Ihren Termin mit der Ablesefirma nicht allzu kurzfristig ausmachen, denn 10 bis 14 Tage zuvor muss der Termin Ihrem Mieter angekündigt worden sein. Dabei zeigt die Praxis, dass Termine am frühen Morgen und am späten Nachmittag für die meisten Mieter am günstigsten sind.
Bei Ihrer Ankündigung sollten Sie Ihrem Mieter unbedingt Name und Telefonnummer der Ablesefirma mitteilen und ihn auffordern, bei Verhinderung der Zählerablesung rechtzeitig abzusagen und einen neuen Termin auszumachen. Nach Meinung der Gerichte sind die Mieter hierzu verpflichtet.
Nicht verpflichtet ist Ihr Mieter aber, seinen Wohnungsschlüssel Ihnen oder einer anderen Person im Haus für die Zählerablesung zu überlassen. Denn er braucht es nicht zu dulden, dass in seiner Abwesenheit seine Wohnung betreten wird.
Haben Sie Vertrauen zu Ihrem Mieter können Sie auch bitten, zum Stichtag selbst seine Zähler in der Wohnung abzulesen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen. Das geht aber nur mit zuverlässigen Mietern: Stimmen der Zählerstand oder der Ablesetermin nicht, wird auch die Betriebskostenabrechnung nicht korrekt sein.
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