Vermietung von Auslandsimmobilien (Teil 3)

Die Rechtsprechung zur Behandlung von Verlusten aus der Vermietung von Auslandsimmobilien ist eindeutig was das Freistellungsverfahren angeht. Die Gerichte haben sich jedoch zum Anrechnungsverfahren ausgeschwiegen. Eine Gesetzänderung gibt jedoch Klarheit.

Auslandsimmobilien im Anrechnungsverfahren
Im ersten Teil des Beitrages wurde bereits zwischen dem Anrechnungsverfahren und dem Freistellungsverfahren unterschieden. Ob der Verlust aus der Vermietung von Auslandsimmobilien mit dem einen oder dem anderen Verfahren in der Steuererklärung zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesfinanzhof beschäftigte sich indes nur mit dem negativen Progressionsvorbehalt, also mit Fällen in denen das Freistellungsverfahren greift und ein Gewinn aus der Vermietung von Auslandsimmobilien nur den Steuersatz erhöhen würde oder im anderen Fall ein Verlust aus der Vermietung den Steuersatz in der Steuererklärung senken würde.

Dies bezeichnet man als negativen Progressionsvorbehalt. Nicht gerichtlich geklärt ist bisher wie in Fällen des Anrechnungsverfahrens vorzugehen ist. Jedoch kann es auch keine andere Möglichkeit geben, als dass auch hier ein Verlust aus der Vermietung von Auslandsimmobilien in der Steuerklärung Berücksichtigung findet. Alles andere wäre wiederum eine rechtliche Ungleichbehandlung eines an sich identischen Sachverhaltes. Streiten muss man sich jedoch darum nicht mehr, weil der Staat mittlerweile das Gesetz geändert hat.

Gesetzesänderung für die Auslandsimmobilien
Mit der Gesetzesänderung wurde seitens des Staates die Rechtsprechung rund um die Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien in der Steuererklärung umgesetzt. Die Neuerung betrifft dabei die Einkünfte aus der Vermietung von Auslandsimmobilien die sich in den EWR Staaten befinden.

Zu den EWR Staaten gehören alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Sofern sich die Auslandsimmobilien nicht einem der EWR-Staaten befindet bleibt daher alles beim Alten und der Fiskus besteuert die Gewinne aus der Vermietung von Auslandsimmobilien und verbannt die Verluste aus der deutschen Steuerklärung. Dies kann er machen, da er hier keine europarechtlichen Grundlagen zu beachten hat.

Im vierten und letzten Teil dieser Beitragsreihe werden nun die gesetzlichen Neuerrungen im Detail genannt.