Vermietung von Auslandsimmobilien (Teil 4)

Die vorherigen Beiträge zeigten die Problematik rund um die Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien auf und nannte die verschiedenen Variationen wie die Vermietung von Auslandsimmobilien überhaupt in der Steuererklärung berücksichtigt wird. Hier wird nun die sich daraus ergebene Gesetzänderung im Einzelnen genannt.

Auslandsimmobilien im Freistellungsverfahren
Sofern das Doppelbesteuerungsabkommen des Belegenheitsstaates der Auslandsimmobilie das Freistellungsverfahren vorsieht bleiben zukünftig sowohl positive als auch negative Einkünfte in der deutschen Steuererklärung völlig außer Ansatz.

Dies bedeutet, dass es wie bisher keinen negativen Progressionsvorbehalt gibt. Dabei verstößt der Gesetzgeber jedoch nicht gegen die Vorgaben der europarechtlichen Rechtsprechung zu den Verlusten aus der Vermietung von Auslandsimmobilien, weil er im Gegenzug auch den positiven Progressionsvorbehalt, also die Erhöhung des Steuersatzes bei Gewinnen aus der Vermietung von Auslandsimmobilien abgeschafft hat.

Auslandsimmobilien im Anrechnungsverfahren
Beispielsweise das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien sieht das Anrechnungsverfahren vor. Nach der gesetzlichen Neuregelung werden die Gewinne aus der Vermietung von Auslandsimmobilien nach wie vor in der deutschen Steuererklärung versteuert und eine im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.

Diese Vorgehensweise gilt nun auch für die Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien, denn auch diese können nun in der deutschen Steuererklärung mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Unterscheidung zwischen ausländischen Verlusten bei Vermietung und inländischen Verlusten bei Vermietung besteht daher nicht mehr. Wohlgemerkt gilt die Neuregelung nur für EWR-Staaten. Die Schweiz beispielsweise hat auch das Anrechnungsverfahren in ihrem Doppelbesteuerungsabkommen stehen, gehören jedoch nicht zu dem Kreis der EWR Staaten.