1. Die Vermieterbescheinigung kehrt zurück
Vermieter sind somit verpflichtet bei der An- und Abmeldung von Mietern beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Spätestens zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug müssen Vermieter bzw. Hausverwalter dies schriftlich oder elektronisch bestätigen. Sinn und Zweck der Vermieterbescheinigung liegt in der Bekämpfung von Scheinanmeldungen. Jede Vermieterbescheinigung muss bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehören:
- Name des Vermieters und dessen Anschrift
- Einzugsdatum oder Auszugsdatum
- Anschrift der vermieteten Wohnung
- Name des Mieters
2. Hohe Geldbußen in Aussicht gestellt
Wie bereits erwähnt, soll die Bescheinigung Scheinanmeldungen unterbinden. Wer es unterlässt eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder diese unrichtig ausstellt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer eine Scheinanmeldung fördert, indem er einem anderen eine Anschrift anbietet, ohne dass dort tatsächlich eingezogen wird oder beabsichtigt wird einzuziehen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Die Geldstrafen sollen zwei Zwecke erfüllen. Zum einen sollen diese einen Strafcharakter besitzen, damit das öffentliche Wesen dauerhaft einwandfrei funktioniert. Zum anderen sollen Nachahmer durch die hohen Strafen abgeschreckt werden.
3. Dem Vermieter steht ein Auskunftsanspruch zu
Das neue Meldegesetz sieht vor, dass dem Vermieter ein Auskunftsanspruch zusteht. Dieser kann bei der Meldebehörde nachfragen, ob sich der Mieter tatsächlich gemeldet bzw. abgemeldet hat. Der Vermieter ist der Behörde gegenüber verpflichtet seine aktuellen und vergangenen Mieter zu benennen.
Das Gesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft – ursprünglich sollte es bereits am 01.05.2015 in Kraft treten. Die Vermieterbescheinigung bedeutet einen Mehraufwand für Mieter und Vermieter. Da das Prozedere im Regelfall elektronisch abläuft, ist die Meldung jedoch nicht mit einem nennenswerten Zeitaufwand verbunden.
In den ersten Monaten bzw. ein bis zwei Jahren kann davon ausgegangen werden, dass Behörden als "Übergangsregelung" relativ milde Maßstäbe anlegen. Sobald sich die Änderung im Meldegesetz dauerhaft etabliert hat, werden die Maßstäbe wohl enger gelegt werden.
4. Weitere Besonderheiten der Vermieterbescheinigung
Das neue Meldegesetz schreibt vor, dass der Mieter umgehend die Meldebehörde zu benachrichtigen hat, wenn der Vermieter oder sein Stellvertreter die Bestätigung verweigern oder nicht rechtzeitig ausstellen. Sollte die Bestätigung nicht schriftlich, sondern elektronisch erfolgen, erhält der Vermieter ein Zuordnungsmerkmal, welches er dem Mieter mitzuteilen hat. In welchem Umfang Registrierung, Authentifizierung und Ähnliches erfolgen, bleibt der jeweiligen Meldebehörde überlassen.
Die Auskunftspflicht für Vermieter betrifft auch deren Stellvertreter. Diese müssen der Meldebehörde jederzeit darüber Auskunft geben, welche Personen in der Wohnung gewohnt haben oder aktuell wohnen. Die gesetzlichen Vorschriften und die darin enthaltenen Bußgeldvorschriften beziehen sich nicht nur auf Vorsatz, sondern auch auf Fahrlässigkeit.
Da die Bußgeldvorschriften im Regelfall die Bezeichnung "…bis zu […] Euro…" enthalten, besitzt die Behörde einen Ermessensspielraum. Dieser ist aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung von dem üblichen Usus vor Ort abhängig. Alle Bürger innerhalb des Zuständigkeitsgebietes müssen gleich behandelt werden. Im Regelfall wird durch die Behörde eine Mahnung bzw. ein Erinnerungsschreiben aufgesetzt. Geldstrafen folgen oftmals erst nach einem Ignorieren dieser Warnungen.