Insbesondere sozialversicherungsfreie Extras sind für die Arbeitnehmer oft ein wichtiger Motivationsfaktor. Sie zeigen eine Wertschätzung durch Sie als Arbeitgeber. Eines dieser sozialversicherungsfreien Extras ist die Erholungsbeihilfe. Sie ist sozialversicherungsfrei, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber pauschal mit 25% zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
Beachten Sie folgende Höchstgrenzen für die Erholungsbeihilfe
Sie können Arbeitnehmern Erholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer selbst, für den Ehegatten und für jedes Kind des Arbeitnehmers zahlen. Die Höchstgrenzen pro Kalenderjahr betragen:
- 156 € für den Arbeitnehmer
- 104 € für den Ehegatten des Arbeitnehmers
- 52 € für jedes Kind des Arbeitnehmers
Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden
Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe tatsächlich für den Erholungszweck eingesetzt wird und diesen unterstützt. Nur dann ist die Pauschalversteuerung zulässig. Entscheidend ist hierfür ein Zeitkorridor. Bezahlen Sie die Erholungsbeihilfe in einem Zeitraum von drei Monaten vor bzw. nach der Erholungsreise. Dann benötigen Sie keinen weiteren Nachweis.
Ist, aus welchen Gründen auch immer, dieser Zeitraum nicht einzuhalten, sollten Sie eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, dass die Erholungsbeihilfe zu Erholungszwecken verwendet wurde, zu den Unterlagen nehmen.
Wichtig: Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld
Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ein Urlaubsgeld vereinbart worden ist, ist es nicht möglich, dieses Urlaubsgeld in eine Erholungsbeihilfe umzuwandeln. Die Erholungsbeihilfe wird immer zusätzlich zu dem eigentlich geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Zu diesem Arbeitslohn gehört auch das vereinbarte Urlaubsgeld.