Steuertipp: Bis zu 364 Euro Urlaubsgeld – abgabenfrei!

Ein beliebtes, aber oft vergessenes Gehalts-Extra ist die so genannte Erholungsbeihilfe, die es auch 2008 weiter geben wird. Das heißt, Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern quasi ein abgabenfreies Urlaubsgeld gewähren. Geregelt ist diese Möglichkeit in § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Voraussetzung für diese Erholungsbeihilfe ist lediglich, dass der Arbeitgeber die Zahlung mit 25 % pauschal versteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
Die Erholungsbeihilfe darf mehrmals im Jahr gewährt werden. Allerdings gelten jährliche Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen:
  • 156 Euro je Arbeitnehmer,
  • 104 Euro für den Ehepartner des Arbeitnehmers,
  • 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist verheiratet und hat zwei Kinder. In diesem Fall kann sie 364 Euro netto als Erholungsbeihilfe erhalten (156 Euro für die Mitarbeiterin, 104 Euro für ihren Ehemann, 104 Euro für die beiden Kinder). An das Finanzamt überweist der Arbeitgeber 96 Euro (25 % pauschale Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).
Damit das Finanzamt die Erholungsbeihilfe anerkennt, sollten Arbeitgeber folgendes beachten:
  1. Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. Sie dürfen keine regulären Lohnzahlungen dafür umwandeln.
  2. Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Zahlen Sie die Beihilfe deshalb frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach dem Urlaub aus.
  3. Die Pauschalsteuer müssen Sie als Arbeitgeber zahlen. Wälzen Sie diese auf den Mitarbeiter ab, handelt es sich um Arbeitslohn. Auf diesen Betrag würde dann die individuelle Lohnsteuer anfallen.