Urlaub: Nebenjob ist eventuell erlaubt

Die Urlaubssaison steht bevor. Wie in jedem Jahr wird sich dabei für viele Arbeitgeber wieder die Frage stellen, ob Mitarbeiter während des Urlaubs einen Nebenjob ausführen dürfen.

Regelung zum Thema Urlaub und Nebenjob
Eigentlich gibt es zum Thema Urlaub und Nebenjob eine klare gesetzliche Regelung. § 8 des Bundesurlaubsgesetzes schreibt vor, dass während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeführt werden darf.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat allerdings mit Urteil vom 20. September 2009 (Az: 2 Sa 674/09) einige Rahmenbedingungen festgelegt. Danach liegt ein Widerspruch zum Urlaubszweck und damit ein während des Urlaubs verbotener Nebenjob nur dann vor, wenn der bezahlte Urlaub dazu genutzt werden soll, die

  • Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft
  • durch Aufnahme eines weiteren Erwerbsverhältnisses
  • in doppelter Weise

auszunutzen.

Urlaub und Nebenjob
Aufgrund dieses Urteils können Sie nicht ohne Weiteres eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs einen Nebenjob ausführt. Eine Abmahnung dürfte daher zum Beispiel in folgenden Fällen nicht möglich sei:

  • Unterstützung des Ehegatten in seinem eigenen Unternehmen (Fall des LG Köln: Der Ehemann betrieb einen Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt)
  • Unterstützung in einem gemeinnützigen Verein (zum Beispiel als Betreuer eine Jugendreise).

Vorsicht Falle: Selbst, wenn während des Urlaubs der Nebenjob verboten sein sollte, dürfen Sie nicht die Urlaubsvergütung oder den Urlaubsanspruch Ihres Mitarbeiters kürzen (BAG, Urteil vom 25.02.1988, Az.: 8 AZR596/85; in AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG). Ihre Möglichkeiten beschränken sich dann auf eine Abmahnung und im Widerholungsfall auf eine Kündigung.