Unvollständiges Arbeitszeugnis kann unzulässiger Geheimcode sein

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss wohlwollend sein. Ein Geheimcode, der die eigentliche Aussage verschleiert, ist rechtlich problematisch.

Grundsätzlich darf ein Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Arbeitszeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Das ist der sogenannte Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Das BAG hat am 12.08.2008 (Az. 9 AZR 632/07) entschieden, dass es gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstoßen kann, wenn in einem Arbeitszeugnis üblicherweise erwartete Inhalte fehlen. Hierin kann ein unzulässiger Geheimcode zu sehen sein.

Geheimcode im Arbeitszeugnis entscheidet sich nach der Berufsgruppe
Die notwendigen Inhalte eines Zeugnisses können für verschiedene Berufsgruppen unterschiedlich sein. Für das Fehlen in der Berufsgruppe üblicher Themen und Formulierungen bedarf es eines sachlichen Grundes. Ohne diesen Grund hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Ergänzung des Arbeitszeugnisses. Denn das Fehlen eines solchen Themas kann einen unzulässigen Geheimcode darstellen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Redakteur darauf bestanden, dass seine Belastbarkeit in Stresssituationen im Arbeitszeugnis besonders hervorgehoben wird. Das Fehlen dieses Hinweises stelle ein unzulässiges Geheimzeichen dar. Das BAG hat die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht überwiesen, um festzustellen, ob der Hinweis auf Belastbarkeiten bei Zeugnissen von Redakteuren üblich ist.