Weglassen akademischer Grade im Arbeitszeugnis kann als Geheimcode gewertet werden

Das Arbeitszeugnis besteht aus einer Reihe von Zeugnis-Komponenten, die als anerkannte Grundelemente einen weitgehend standardisierten und geordneten Aufbau darstellen. Diese Reihenfolge sollte möglichst eingehalten werden, damit keine Abwertung interpretiert werden kann. Das Arbeitszeugnis beginnt mit der Überschrift, gefolgt von der Einleitung mit den personellen Angaben. Zu diesen gehören auch die akademischen Grade, die ein Arbeitnehmer erworben hat.

Ich möchte aus gegebenem Anlass heute noch einmal auf das Thema der Titel und akademischen Grade von Arbeitnehmern im Arbeitszeugnis eingehen. Ich werde von Seminarteilnehmern immer wieder gefragt, wie es sich mit den Titeln im Arbeitszeugnis verhält und was es bedeutet, wenn sie fehlen.

Die Einleitung im Arbeitszeugnis
Gleich nach der Überschrift folgt als Einleitung in das Zeugnis der erste Satz mit den personellen Angaben zum Arbeitnehmer. Zu diesen Angaben gehören bekanntermaßen:

  • Anrede (Herr oder Frau), Vorname und Name, ggf. Geburtsname
  • Professorentitel, Doktorgrad als Namensbestandteil
  • akademische Grade (auch öffentlich-rechtliche Titel genannt)
  • persönliche Lebensdaten (Geburtstag, ggf. Geburtsort und Land)
  • Tätigkeitsbezeichnung(en)
  • Eintritt ins Unternehmen bzw. Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie
  • Befristung, Teilzeitumfang oder längere Unterbrechungen.  

Wichtig zu wissen ist, dass die akademischen Grade, die ein Arbeitnehmer durch ein Studium erworben hat, bei den personellen Angaben im Arbeitszeugnis immer zu nennen sind, denn darauf besteht ein unbedingter Anspruch. Dazu ist der Titel so zu schreiben, wie er in der Verleihungsurkunde aufgeführt ist. (BAG v. 08.02.1984)

Wenn akademische Grade bzw. öffentlich-rechtliche Titel fehlen
Ob nun ein Arbeitnehmer einen Doktortitel in seinem Namen führen darf oder einen akademischen Grad, das erfahren Sie bereits aus seiner Bewerbung. Diese haben Sie sicherlich gründlich geprüft, um nicht einem Blender begegnet zu sein. Es soll ja Menschen geben, die vor Titelmissbrauch leider nicht zurückschrecken. Bewerber legen ihren Bewerbungen gern ihre (echten) Urkunden (in Kopie) bei.

Außerdem erkennen Sie an mit Bewerbungen eingereichten Arbeitszeugnissen, ob vorherige Arbeitgeber den Titeln des Arbeitnehmers Beachtung geschenkt haben. Sollte diese/r fehlen, kann es drei Gründe dafür geben:  

  1. der Titel wurde schlichtweg vergessen und der Arbeitnehmer hat das aus Unwissenheit (leider) nicht reklamiert
  2. der Arbeitgeber war mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht zufrieden, er hat nicht, wie man es hätte erwarten können, entsprechend seiner Qualifikation gearbeitet
  3. der Arbeitnehmer war von vornherein fachfremd eingesetzt, seine Qualifikation spielte keine Rolle

Vollständigkeit aller akademischen Grade
Bitte achten Sie auf Vollständigkeit aller vorhandenen Titel und akademischen Grade. Ein Doktor- oder Professorentitel wird vor jede Namensnennung im Zeugnis gesetzt.

Beispiel:
In der Einleitung schreibt man „Herr Prof. Dr. Frank Mustermann“ Oder „Frau Priv. Doz. Dr. Eva Musterfrau“ oder „Frau Dr. Angelika Muster (Fachärztin für …)“

Im weiteren Text wird „Herr Prof. Mustermann“ oder „Frau Dr. Muster“ geschrieben.

Diplomtitel werden nur im Einleitungssatz genannt, im späteren Text nicht mehr. Zur Unterscheidung von universitären, Fachhochschul- oder Betriebsakademieabschlüssen ist der Zusatz „FH“ bzw. „BA“, sofern er in der Verleihungsurkunde steht, in Klammern zulässig. Auch M.A. (Magister Artium) zählt zu den akademischen Titeln und darf ebenfalls bei der ersten Namensnennung nicht fehlen.

Beispiel:
„Herr Dipl.-Ing. (FH) Max Muster“ oder „Frau Angelika Muster, Dipl.-Verwaltungswissenschaftlerin (BA), geboren am …“

Werden Diplomtitel abgekürzt, dann muss eine im Geschäftsverkehr anerkannte Abkürzung verwendet werden (Dipl.-Kfm.; Dipl.-Kffr.; Dipl.-Ing.). Einen Diplom-Volkswirt darf man zum Beispiel nicht mit „Dipl.-Vw.“ abkürzen. Das ist unzulässig.

Auf der sicheren Seite sind Sie immer dann, wenn Sie die Titel ausschreiben, so wie sie in der jeweiligen Verleihungsurkunde stehen.

Meine Empfehlung – keinen Geheimcode:
Einen akademischen Grad in einem Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen, obwohl er nachgewiesenermaßen vom Arbeitnehmer erworben wurde, kommt einer Leerstelle und damit einem Geheimcode gleich, was unzulässig ist. 

Auf Unzufriedene Arbeitsleistungen, die womöglich zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen, kann informativ in der Leistungsbeurteilung eingegangen werden. Sie baut auf der Aufgabenbeschreibung auf und hält sich nur an tatsächlich erbrachte Leistungen und daraus gefolgte Ergebnisse. Das Zeugnis bekommt ganz automatisch Aussagen über die Stärken und Fähigkeiten des Arbeitnehmers und ob er diese nutzbringend eingesetzt hat. Einen Zeugnisleser interessieren nur die Fähigkeiten und wie diese zur Erlangung der Arbeitsziele eingesetzt wurden. Und was nicht 100%ig erfolgte kann nicht oder nur in einer entsprechenden Würdigung erfolgen. Diese kommt aber garantiert ohne Geheimcode – sprich das Weglassen von akademischen Graden – aus.

Deshalb sollten die Titel immer korrekt in der Einleitung eines Arbeitszeugnisses aufgeführt sein.