Zur Vorbeugung von Streitereien wegen der Tierhaltung ist dabei vor allem von Interesse, welche Regelungen hierzu im Mietvertrag getroffen werden können. Auch stellt sich die Frage, wie ein Haustierverbot gegebenenfalls gegen einen Mieter durchzusetzten ist und wer für die Schäden von Haustieren haftet.
Keine Vereinbarungen
Sieht der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung des Mieters vor, gilt grundsätzlich, dass er Kleintiere, wie etwa Vögel, Zierfische und Hamster bei sich in der Wohnung halten darf. Insofern gehört die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Nach Meinung der meisten Gerichte zählen auch Katzen zu den Kleintieren, weshalb sie der Mieter ebenfalls ohne Erlaubnis des Vermieters halten darf.
Sonderfall bei Tierhaltung
Als vertragsgemäßer Gebrauch darf die Kleintierhaltung mietvertraglich daher auch nicht untersagt werden. Allein in dem besonderen Fall, dass die Wohnung nachweislich nur an Allergiker vermietet wird, kann daher ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag geregelt sein.
Keine Beeinträchtigungen
Auch bei Kleintieren gilt jedoch, dass dem Mieter die Haltung nur erlaubt ist, solange hierdurch eine Belästigung der übrigen Mieter ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund darf der Mieter nur eine geringe Anzahl von Haustieren bei sich in der Wohnung haben. Ebenso ist dem Mieter ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters auch untersagt, gefährliche Kleintiere, wie giftige Frösche oder Schlangen, in seiner Wohnung zu halten.
Wichtig: In seiner Wohnung darf der Mieter Tiere nur für private Zwecke halten. Betreibt er damit ein Geschäft, etwa eine Tierpension, muss er hierfür immer die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters haben – auch bei Kleintieren.
Hundehaltung
Anders als bei Kleintieren braucht der Mieter bei der Haltung von Hunden aber grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters. Deshalb ist ein Verbot der Hundehaltung im Mietvertrag zulässig. Anders wird dies von Gerichten zum Teil gesehen, wenn sich die Wohnung in sehr ländlicher Gegend befindet.
Hier wird angenommen, die Haltung eines Hundes gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch dieser Wohnung. Immer entscheidend ist aber auch die Größe der Wohnung, weshalb etwa bei der Vermietung einer 1-Zimmer-Wohnung auf dem Land ein vertragliches Hunde-Verbot dennoch möglich ist.
Blindenhund
Auch im städtischen Bereich kann das mietvertragliche Verbot der Haltung eines Hundes unzulässig sein. Dann nämlich, wenn der Mieter ihn aus gesundheitlichen Gründen benötigt, was vor allem beim Blindenhund der Fall ist.
Durchsetzung des Verbots
Haben Hausbesitzer ihrem Mieter die Haltung eines Hundes verboten und hält sich der Mieter nicht an dieses Verbot, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Vom Mieter kann verlangt werden, dass er den Hund wieder abschafft.
- Dem Mieter kann wegen vertragswidrigen Verhaltens fristlos gekündigt werden.
Abmahnung
Um beide Möglichkeiten gerichtlich durchsetzen zu können, müssen Vermieter ihren Mieter aber zuvor abgemahnt haben. Hierzu wird er aufgefordert, den Hund innerhalb einer bestimmten Frist abzuschaffen. Anderenfalls ist der Vermieter gezwungen, seine Rechte bei Gericht mit einer Klage durchzusetzen.
Schönheitsreparaturen
Spätestens bei Mietende stellt sich oftmals heraus, dass die Tierhaltung eines Mieters nicht ohne Spuren blieb: Zerkratzte und verunreinigte Böden und Türen legen hiervon ein untrügliches Zeugnis ab. Rühren diese Schäden von der Kleintierhaltung her oder wurde dem Mieter die Hundehaltung gestattet, handelt es sich allerdings um Schäden aus vertragsgemäßer Nutzung.
Folge: Der Vermieter haftet. Dies sollten Vermeiter stets bedenken, wenn sie ihrem Mieter die Hundehaltung erlauben. In der Praxis empfiehlt es sich daher, die Erlaubnis von einem angemessenen Mietzuschlag wegen Hundetierhaltung abhängig zu machen.