Sofortmeldung ist Pflicht

Seit Jahresbeginn 2009 ist die Sofortmeldung für einige Branchen wieder verpflichtend. Arbeitgeber in den betroffenen Branchen haben die Sofortmeldungen für ihre Arbeitnehmer spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann übrigens nur online vorgenommen werden. Papierformulare für Sofortmeldungen sind nicht verfügbar.

Betriebe der betroffenen Branchen haben nunmehr bei Beschäftigungsaufnahme eines neuen Arbeitnehmers eine Sofortmeldung zu erstatten. Diese Sofortmeldung muss zwingend bei Beschäftigungsaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung vorliegen, also übermittelt worden sein. Es empfiehlt sich daher die Sofortmeldungen bereits einige Tage vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Sofortmeldung ist des Weiteren für alle Arbeitnehmer in Betrieben der betroffenen Branchen zu erstatten, also auch für Minijobber und Azubis.

Die Sofortmeldung ist mit Anmeldegrund "20“ an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Diese Sofortmeldung ersetzt übrigens nicht die mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung übliche Anmeldung mit Grund "10“. Die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung an die entsprechende Einzugstelle (Krankenkasse, Minijobzentrale) ist trotz erfolgter Sofortmeldung weiterhin zu erstatten.

Branchen mit Sofortmeldepflicht
In folgenden Branchen ist eine Sofortmeldung ab 2009 zu erstatten:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Ob ein Unternehmen von der Sofortmeldepflicht betroffen ist, klären im Zweifel die Arbeitsagenturen. Maßgebend sind hierbei die tatsächlichen Gegebenheiten. Sollten Sie hier Klärungsbedarf haben, können Sie sich an Ihre Arbeitsagentur wenden.

Bußgeld droht, wenn Sofortmeldung fehlt
Hat ein Betrieb, der sofortmeldepflichtig ist, keine Sofortmeldung erstattet, so kann dies zu weitreichenden Konsequenzen führen. Es drohen nämlich empfindliche Bußgelder, wenn der Prüfer (z. B. Zoll) vor der Tür steht. Liegen erforderliche Sofortmeldungen nämlich nicht vor, so besteht der Verdacht auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung. Dieses führt zu entsprechende Konsequenzen (Bußgelder, Säumniszuschläge etc.) für den Arbeitgeber. Es ist übrigens nicht möglich, die Sofortmeldung während einer Prüfung noch nachträglich abzugeben.