Pünktlich zum Frühjahr öffnen viele Gastronomiebetriebe wieder Ihre Pforten. Oft wird dabei vergessen, dass die Gastronomie zu den sofortmeldepflichtigen Branchen gehört und somit bereits seit 2009 vor Beschäftigungsbeginn des Arbeitnehmers eine Sofortmeldung erstattet werden muss. Diese Sofortmeldepflicht gilt auch für die Minijobber in Ihrem Betrieb. Versäumen Sie also nicht, diese ebenfalls frühzeitig zu melden.
Branchen mit Pflicht zur Sofortmeldung
In folgenden Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
Betriebe der betroffenen Branchen sind verpflichtet, bei Beschäftigungsaufnahme eines neuen Arbeitnehmers, frühzeitig eine Sofortmeldung zu übermitteln. Diese Sofortmeldung muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen, das heißt übermittelt worden sein. Im Idealfall haben Sie die Sofortmeldungen vor der Arbeitsaufnahme erstattet.
Sofortmeldung auch für Minijobber
Die Sofortmeldepflicht gilt für alle Arbeitnehmer, für die Meldungen zur Sozialversicherung (DEÜV-Meldungen) zu erstatten sind. Es sind also nicht nur für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer Sofortmeldungen zu erstatten, sondern auch für Ihre Teilzeitkräfte und Minijobber.
Die Sofortmeldungen müssen Sie für alle Arbeitnehmer des Betriebes übermitteln und nicht nur, wenn der neue Arbeitnehmer in dem Bereich arbeitet. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Restaurant auch für eine neu eingestellte Büroangestellte eine Sofortmeldung erstatten muss, auch wenn diese nicht direkt in der Gastronomie eingesetzt wird.
Übrigens: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb von der Sofortmeldepflicht betroffen ist, können Sie sich Hilfe bei der zuständigen Arbeitsagentur holen.
Weitere Informationen zur Sofortmeldungen finden Sie in den folgenden Artikeln:
- Sofortmeldung ist Pflicht
- Meldungen zur Sozialversicherung: Sofortmeldungen (Teil 6)