Schlichtungsausschuss: Wann rufen Sie ihn als Ausbilder an?

Gibt es Streit zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi, dann wird in der Regel zunächst der Schlichtungsausschuss angerufen. Das gilt aber nicht in allen Fällen. Beachten Sie daher die Ausnahmen und handeln Sie anschließend rechtssicher.

Ein Schlichtungsausschuss wird oftmals bei der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle, in der Regel der Kammer, eingerichtet, um Streitigkeiten zwischen Ausbilder und Azubi möglichst ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Das hat gleich mehrere Vorteile:

  • Die Arbeitsgerichte werden massiv entlastet, da sich vieles bereits durch eine Schlichtung klären lässt.
  • Ist eine der beiden Seiten rechtlich gesehen auf dem Holzweg, dann kann das bereits der Schlichter deutlich machen. Mit einem Rückzug ist dann deutlich weniger Gesichtsverlust verbunden, als wenn die Sache vor Gericht gelandet wäre.
  • Wird das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt, ist das Klima nach einer Schlichtung nicht so stark belastet, wie nach einem Gerichtsprozess.

Dann rufen Sie den Schlichtungsausschuss an
Natürlich können Sie als Ausbilder eine Streitigkeit nur über den Schlichtungsausschuss klären lassen, wenn es einen solchen bei Ihrer Kammer für den entsprechenden Ausbildungsberuf gibt. Dies müssen Sie als erstes klären. Fragen Sie bei Ihrer Kammer nach. Gibt es keinen Schlichtungsausschuss, dann steht das Arbeitsgericht in der Tat an erster Stelle. Gleiches gilt umgekehrt auch für den Azubi, wenn er einen Schlichter einbinden will.

Auch wenn es einen Schlichtungsausschuss gibt, dann fühlt er sich nur für Streitigkeiten zuständig, die

  • innerhalb der Ausbildung zwischen Ausbilder und Auszubildendem existieren oder
  • sich darum drehen, ob ein Ausbildungsverhältnis (beispielsweise nach einer Kündigung) noch anhält.

Der Schlichtungsausschuss kann dagegen nicht bemüht werden, wenn das Problem nach der Ausbildung entstanden ist. Ist der Auszubildende beispielsweise mit dem Ausbildungszeugnis nicht einverstanden, dann müsste er sich – falls Sie keine Einigung mit ihm erzielen – direkt an das Arbeitsgericht wenden.