Möglichkeiten, einen anderen Ausbildungsbetrieb zu wählen

Der Ausbildungsvertrag stellt eine zweiseitig bestätigte Willenserklärung dar. Beide Seiten haben Rechte und Pflichten, die bei Säumnis zur Auflösung des Vertrages führen. Der Auszubildende hat auch nach der Probezeit die Möglichkeit, seinen Arbeitsplatz zu wechseln.

Den richtigen Zeitpunkt finden

Der beste Zeitpunkt, einen Ausbildungsbetrieb zu wechseln, ist ganz klar die Probezeit. Während der Probezeit haben beide Parteien die Aufgabe, einander kennen und schätzen zu lernen. Sollte sich der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb nicht wohlfühlen, hat er das Recht, den Arbeitsplatz ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Gleichwohl kann der Arbeitgeber das Verhältnis beenden, sollte er mit den Lernenden nicht zurechtkommen. Allerdings sollte sich ein zuverlässiger Betrieb bei einer Kündigung um einen alternativen Ausbildungsbetrieb kümmern, anstatt den Azubi einfach auf die Straße zu setzen.

Nach abgelaufener Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb nur nach schweren Verfehlungen kündigen. Der Azubi muss zuvor dreimal zeitnah wegen ähnlicher Verfehlungen abgemahnt worden sein. Der Auszubildende hat dagegen die Möglichkeit, sein Arbeitsverhältnis auch nach der Probezeit fristgemäß zu kündigen. Er darf unter Umständen sogar einen Ausbildungsbetrieb derselben Branche anstreben.

Günde für den Wechsel

Die Probleme können sehr vielfältig sein. Sollte das Interesse am Beruf verloren gegangen sein, oder ist die Ausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kommt ein Wechsel Ausbildungsbetrieb desselben Berufsfeldes nicht infrage.

Der Sinn der Berufsausbildung ist nicht das Bestehen der Abschlussprüfung, sondern die Fähigkeit, eine qualifizierte Tätigkeit selbstständig zu Erwerbszwecken auszuführen. Kommt der Ausbildungsbetrieb seinen Pflichten als Ausbilder nicht nach, hat der Lernende die Möglichkeit, einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes während der laufenden Ausbildung einzufordern. Um die neue Stelle muss er sich natürlich selbst kümmern.

Ist nicht nur der Sinn der Ausbildung gefährdet, sondern das Wohl des Auszubildenden, darf er seinen Vertrag selbstverständlich ebenfalls beenden. Mobbing am Arbeitsplatz ist ein weit gedehnter Begriff. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, hat das vermeintliche Opfer ein "Mobbingtagebuch" vorzulegen und darf den Ausbildungsbetrieb wechseln.

Ablauf eines Wechsels

Sollte das Problem zwischenmenschlicher Natur sein, wendet sich der Auszubildende an den Ausbilder oder an seine Vertrauensperson. Diese versuchen das Problem zu klären, ohne einen Abbruch oder Wechsel herbeizuführen. Handelt es sich bei dieser Instanz um das Problem, kann der Auszubildende den direkten Vorgesetzten umgehen und sich gleich an den Ausbildenden (= Chef) wenden. Der Ausbildende wird den Ausbilder kontaktieren und ein klärendes Gespräch führen. Sicherlich werden Ausbildender, Auszubildender und Ausbilder einen gemeinsamen Konsens finden.

In kleineren Firmen übernimmt oft der Chef die Rolle des Ausbilders. Um einen Wechsel gegen den Willen des Chefs in Gang zu bringen, kann sich der Auszubildende an den Ausbildungsberater der Kammer wenden. Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern stellen jedem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsberater zur Seite. Dieser ist sowohl für den Betrieb wie auch für den Lehrling Ansprechpartner für Streitigkeiten, Differenzen oder Unklarheiten aller Art. Auch der Ausbildungsberater der Kammer wird zunächst den Versuch einer Schlichtung unternehmen.

Stimmt er einem Wechsel zu, kann er dem Auszubildenden einen Betrieb empfehlen, in dem dieser seine Ausbildung fortsetzen kann. Sollten die Verstöße des Ausbildungsbetriebes gravierend sein und nicht abgestellt werden, kann der Ausbildungsberater weitere Berufsausbildungen gerichtlich verbieten lassen. Der Gerichtsweg ist nach dem Ausbildungsberater der Kammer auch die letzte Instanz, um einen Berufsausbildungsvertrag frühzeitig zu beenden.