Schlichtungsausschuss: Wenn es Streit in der Ausbildung gibt

Der Schlichtungsausschuss spielt bei Rechtsstreitigkeiten in Ausbildungsverhältnissen eine wichtige Rolle. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, dann wird er angerufen. Das entlastet die Arbeitsgerichte und führt häufig zur Einigung.

Er hat sich bewährt: der Schlichtungsausschuss, der bei Streitigkeiten zwischen Ausbilder und Auszubildenden besteht. Oftmals wird durch seine Arbeit ein Streit vor Gericht vermieden. Das senkt die Kosten und entlastet die Gerichte. Aber: Der Schlichtungsausschuss ist keineswegs immer zuständig.  

Wann aber ist der Schlichtungsausschuss nun zuständig?  
Zunächst einmal muss die für die Berufsausbildung zuständige Stelle, also in der Regel die Kammer, überhaupt einen Schlichtungsausschuss eingerichtet haben. Und zum Zweiten muss es sich entweder  

  • um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Ausbildungsverhältnis (z. B. Höhe der Vergütung) oder  
  • um einen Streit darüber handeln, ob das Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht (Wirksamkeit einer Kündigung).

Ein Schlichtungsausschuss ist folglich nicht zuständig, wenn es um Streitigkeiten geht, die nach der Ausbildung entstehen (z. B. Formulierung des Zeugnisses).  

Wichtig ist: Sind die Voraussetzungen erfüllt, dass der Schlichtungsausschuss angerufen werden kann, dann MUSS er sogar angerufen werden. An ihm führt dann kein Weg vorbei. Das aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bestehende Gremium versucht in der Folge, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Erst wenn die scheitert, ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig.  

Schlichtungsausschuss: Ein weiterer Vorteil
Besteht ein Schlichtungsausschuss, dann werden nicht nur die Gerichte entlastet. Es gibt noch einen weiteren positiven Effekt: Wird die Streitigkeit durch einen gütlichen Schlichterspruch beseitigt, dann ist das Ausbildungsverhältnis anschließend weniger belastet, als wenn ein Richter ein Urteil gefällt hätte.