Schlichtung in der Ausbildung: Das müssen Sie beachten

Vor dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit kommt die Schlichtung. Dieses Prinzip gilt es zu beachten. Allerdings gibt es von diesem Regelfall auch Ausnahmen. Ein Schlichtungsausschuss ist in der Ausbildung keineswegs immer vorgeschaltet.

Manchmal ist Schlichtung in der Ausbildung notwendig
In einer Ausbildung gibt es natürlich auch mal Streit. In der Regel lassen sich Lösungen durch Gespräche und Moderation erzielen. In manchen Fällen dauert die Schlichtung auch mal länger oder eine Abmahnung ist notwendig, um den Auszubildenden zu einem angemessenen Verhalten zu bewegen.

Schlichtung in der Ausbildung: Externe Partner können helfen
Gibt es keinen Erfolg bei der internen Schlichtung, besteht die Möglichkeit, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine der Parteien kann nämlich den so genannten Schlichtungsausschuss anzurufen. Das gilt zumindest dann, wenn ein solcher Ausschuss bei der zuständigen Kammer auch tatsächlich eingerichtet wurde.

Schlichtung in der Ausbildung: Gibt es einen Schlichtungsausschuss?
Nicht jede Kammer verfügt nämlich über einen solchen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten in der Ausbildung. Besteht aber ein solcher Schlichtungsausschuss, dann muss er auch angerufen werden, bevor ein Arbeitsgericht bemüht wird. Es ist daher dringend notwendig, dass zuvor in Erfahrung gebracht wird, ob ein solches Gremium besteht. Mit dieser Regelung ist beabsichtigt, die Arbeitsgerichte zu entlasten. Allerdings ist der Schlichtungsausschuss nicht in jedem Falle und für jede Streitigkeit zuständig.

Voraussetzung für eine Schlichtung vor dem Schlichtungsausschuss in der Ausbildung

  • Die Streitigkeit muss ein Problem behandeln, das während der Ausbildung entstanden ist.  
  • Oder es muss um die Frage gehen, ob ein Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht, z. B. ob eine Kündigung gerechtfertigt ist.  

Eine Schlichtung vor dem Ausschuss kommt dann nicht in Frage, wenn es um einen Streit geht, der erst nach der Ausbildung entstanden ist, also beispielsweise um den Inhalt eines Zeugnisses. In diesem Falle wäre das Arbeitsgericht direkt zuständig.