Wann Sie den Schlichtungsausschuss anrufen müssen

Es kommt immer wieder vor, dass Auszubildende oder Ausbildende bei Streitigkeiten Klage erheben, bevor der Schlichtungsausschuss angerufen wird. Dabei gilt grundsätzlich: Erst Schlichtungsausschuss, dann Klage.
Wann Sie den Schlichtungsausschuss anrufen müssen
Den Schlichtungsausschuss Ihrer Kammer sollten Sie immer dann anrufen, wenn Sie einen Streit mit Ihrem Auszubildenden nicht selbst lösen können. Dabei kann es zum Beispiel um die Erledigung übertragener Aufgaben, die Höhe der Vergütung, aber auch um die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses gehen.
Beachten Sie: Besteht ein zuständiger Schlichtungsausschuss an Ihrer Kammer, dann müssen Sie ihn anrufen, bevor Sie sich an das Arbeitsgericht wenden. Leider besteht nicht an jeder Kammer für alle Berufe ein Schlichtungsausschuss, so dass Sie (oder der „klagende“ Auszubildende) gezwungen sind herauszufinden, ob ein solcher Schlichtungsausschuss existiert.

Fragen Sie also bei Ihrer Kammer (oder einer anderen, für den Ausbildungsberuf zuständige Stelle) nach – diese wäre bei einer Schlichtung unmittelbar beteiligt und weiß, ob ein solcher Schlichtungsausschuss existiert.

Zuständigkeit bei intern nicht lösbaren Streitigkeiten
  • Es besteht bei Ihrer Kammer ein Schlichtungsausschuss, der zuständig ist? Wenden Sie sich an den Schlichtungsausschuss!
  • Es besteht ein Schlichtungsausschuss. Der jedoch nicht zuständig ist (z. B. für andere Ausbildungsberufe), oder es besteht kein Schlichtungsausschuss? Wenden Sie sich direkt an das Arbeitsgericht!