Mit Erfolg. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gingen davon aus, dass die Studiengebühren keine Kosten einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) seien. Diese Kosten müssten nicht vom Arbeitgeber getragen werden, der sie daher von seinem Mitarbeiter zurückverlangen dürfe. Durch die vereinbarte Rückzahlung sei die Mitarbeiterin in ihrer Berufswahlfreiheit auch nicht unzulässig eingeschränkt worden (Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 05.12.2002; Az.: 6 AZR 537/00).
Expertentipp: Vereinbaren Sie die Rückzahlung von Ausbildungskosten
Wenn Sie Arbeitnehmern auf Ihre Kosten eine zusätzliche Qualifikation oder ein Studium ermöglichen, sollten Sie immer vertraglich vereinbaren, dass der Mitarbeiter die Ausbildungskosten bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb zurückzahlen muss.
Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Rückzahlungsklauseln nach der Schuldrechtsreform unter das Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen. Sie dürfen Rückzahlungsklauseln daher nur noch als individuelle Vereinbarung abschließen, aber keine allgemeinen Vertragsformulare dafür verwenden.
Eine Rückzahlungsklausel ist allerdings nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht in jedem Fall und uneingeschränkt möglich. So darf die Bindungsdauer einer Rückzahlungsklausel nicht unangemessen lang sein. Bei qualifizierten Aus- und Fortbildungen, wie etwa einem Studium können Sie eine Bindungsdauer von höchstens 3 Jahren vereinbaren. Dem Arbeitnehmer muss dabei stets die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausbildungskosten durch eine seiner (neuen) Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nach der Ausbildung abgelten zu können.
Kann der Arbeitnehmer nach der Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen in Ihrem Betrieb nicht beschäftigt werden, können Sie keine Rückzahlung der Aus- und Fortbildungskosten verlangen. Unzulässig ist auch eine Vereinbarung über die Rückzahlung der angefallenen Ausbildungskosten , wenn der Arbeitnehmer lediglich deshalb an der Fortbildung teilnehmen musste, um die bisherige Arbeit weiter ausüben zu können.
Gleiches gilt für die Kosten einer betrieblichen Berufsausbildung. Diese fallen nach § 5 Absatz 1 BbiG dem Ausbildungsbetrieb zur Last und können vom Auszubildenden auch bei Ablehnung einer Arbeitsaufnahme nach der Ausbildung nicht zurückverlangt werden.