Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur beim Abschluss eines ersten Arbeitsvertrags rechtens. Wird mit dem Mitarbeiter ein neuer (Folge-)Vertrag geschlossen, ist eine erneute Vereinbarung einer Probezeit nicht zulässig. Diese Grundsatzentscheidung traf das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 28.02.2002.
Vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stieß sie mit dieser Einschätzung auf Zustimmung. Eine Probezeit kann nur bei Abschluss des Erstvertrags wirksam vereinbart werden. Daher galt für die Kündigung der Klägerin nicht die kurze Zwei-Wochen-Frist, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endete somit erst am 31.10.2000. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002; Az.: 4 Sa 68/01)
Tipp: Der Grundsatzentscheidung des LAG Baden-Württemberg werden sich wahrscheinlich weitere Arbeitsgerichte anschließen und in einem Anschlussarbeitsverhältnis eine Probezeitvereinbarung als unzulässig einstufen. Für diese Einstellung spricht, dass eine Probezeit der Erprobung des Arbeitnehmers dienen soll. Sofern Sie also einen Arbeitnehmer bereits mit einem Erstvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten beschäftigt haben, hat er seine Fähigkeiten und seine Eignung schon unter Beweis gestellt. Eine erneute Probezeit ist also unter dem Gesichtspunkt der Erprobung überflüssig.
Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen dem Beginn der Anschlussbeschäftigung und dem Ende der letzten Beschäftigung ein längerer Zeitraum (mehr als sechs Monate) liegt. In diesem Fall dürfte auch nach der neuen Rechtsprechungstendenz eine Probezeitvereinbarung zulässig sein.