Private E-Mails am Arbeitsplatz: Kündigung kann möglich sein

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keine privaten Dinge zu erledigen. Gleichwohl nutzen Arbeitnehmer häufig betriebliche EDV-Systeme, um private E-Mails abzurufen oder zu schreiben. Nach einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen müssen Sie als Arbeitgeber dies aber nicht in jedem Fall einfach so hinnehmen. In extremen Fällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung möglich sein.

Das LAG Niedersachsen hatte über eine Kündigung zu entscheiden, die wegen exzessiver privater E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz erfolgte (LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.5.2010, 12 Sa 875/09).

Ein Arbeitnehmer hatte über sieben Wochen lang täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben von privaten E-Mails am Arbeitsplatz verbracht. Das LAG bestätigte die fristlose Kündigung trotz mehr als 30-jähriger Betriebszugehörigkeit und trotz fehlender Abmahnung.

Kündigung ohne Abmahnung möglich
Für die LAG Richter stand fest, dass es für jeden Arbeitnehmer klar sein muss, dass er während seiner Arbeitszeit nicht in großem Umfang private E-Mails versenden darf. Dies galt auch für den gekündigten Mitarbeiter. Daher hielten die LAG-Richter eine Abmahnung vor der Kündigung nicht für erforderlich.

Kündigung trotz erlaubter privater E-Mails
Angesichts des Umfangs der Privatnutzung hatten die Richter am LAG auch keine Probleme damit, einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag anzunehmen. Das Spannende an diese Entscheidung ist, dass die Privatnutzung des dienstlichen Rechners für private E-Mails in diesem Fall in der Vergangenheit vom Arbeitgeber geduldet worden war. Die exzessive Nutzung, die dazu führte, dass der Mitarbeiter an einigen Tagen nachweislich nur private E-Mails geschrieben und nicht gearbeitet hatte, stellte aber gleichwohl einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag dar. Dieser Umstand berechtigte den Arbeitgeber zur Kündigung.