Nutzen Sie Erhaltungsaufwendungen zur Steuergestaltung

Steuergestaltungen sind generell so eine Sache, da sich die Vokabel in Zeiten des "Geiz ist Geil" schlichthin zum Mode- und Reizwort entwickelt hat. Googelt man die Vokabel erhält man zahlreiche Treffer. Die Probleme sind dann jedoch, dass nicht jede Steuergestaltung hält, was sie verspricht. Hier erhalten Sie jedoch nützliche Tipps für jedermann.

Erhaltungsaufwand zur Steuergestaltung nutzen

Die im Folgenden vorgestellten Gestaltungsüberlegungen sind speziell für Immobilieneigentümer einer Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie gedacht und werden für nahezu jeden Vermieter mal nützlich sein.

Es geht nämlich um die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen. Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung regelt die Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes. Unter Erhaltungsaufwand sind dabei die alltäglichen Reparaturen, Instandhaltungen und dergleichen zu verstehen, solange es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Die Durchführungsverordnung spricht zwar davon, dass nur größere Aufwendungen verteilt werden können, jedoch handhabt dies die Finanzverwaltung großzügig, so dass in der Praxis bereits kleinere hunderte Beträge bereits problemlos verteilt werden können.

Diese Voraussetzungen sind zu beachten

Die Verteilung kann allerdings nur durchgeführt werden, wenn zwei kumulativ vorliegende Voraussetzungen gegeben sind. Zum Einen muss sich die Immobilie im Privatvermögen befinden und darf nicht dem einkommensteuerlichen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft zugeordnet sein. Zum Anderen muss die Immobilie überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, was bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Nutzfläche zu Wohnzwecken dienen muss.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht der gleichmäßigen Verteilung des Erhaltungsaufwandes auf zwei bis fünf Jahre nichts mehr im Wege. Zu beachten ist lediglich, dass die einzelne Erhaltungsmaßnahme in gleichen Jahresbeträgen verteilt werden müssen. Ob es sich bei dem Verteilungszeitraum jedoch um zwei, drei, vier oder fünf Jahre handelt steht im freien Ermessen des Immobilieneigentümers.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Steuergestaltung für sich nutzen.

Wie diese hier zunächst nur theoretisch vorgestellte Gestaltung nun mit Zahlen gefüllt aussieht erfahren Sie im kommenden Beitrag: Zahlenbeispiel zur Steuergestaltung mit Erhaltungsaufwand.