Nach Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen Sie nur ausnahmsweise fragen

Arbeitgeber möchten bei der Einstellung von Mitarbeitern oft wissen, ob sie sich mit dem neuen Mitarbeiter "die Gewerkschaft oder einen Betriebsrat in's Haus" holen. Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit liegt dann nahe. Aber davon abgesehen, dass ein Betriebsrat in vielen Fällen auch für das Unternehmen sinnvoll ist, dürfen Sie nach der Gewerkschaftszugehörigkeit nur ausnahmsweise fragen.

Für viele Arbeitgeber sind Gewerkschaften und Betriebsräte eine Art "Schreckgespenst", die es unbedingt zu vermeiden gilt. Dabei gibt es viele Unternehmer, die mit engagierten Betriebsräten gute Erfahrungen gemacht haben. Die Sorgen sind also objektiv gesehen nicht automatisch so berechtigt, dass man immer im Vorstellungsgespräch nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen müsste.

Wann dürfen Sie nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen?

In den meisten Fällen sollten Sie auf diese Frage verzichten. Denn nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Sie die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit überhaupt stellen. Und ist die Frage unzulässig, so darf der Bewerber im Vorstellungsgespräch auf diese Frage bewusst lügen, ohne dass Sie das berechtigen würde, hieraus irgendwelche arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, wenn Sie später von der Lüge erfahren.

Und alleine, dass Sie die Frage stellen, kann bereits Wasser auf den Mühlen derjenigen sein, die die Gewerkschaften in Ihrem Unternehmen stärken wollen. Wenn Sie den Einfluss der Gewerkschaften also vermeiden wollen, ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit möglicherweise sogar kontraproduktiv.

Gewerkschaftszugehörigkeit ist durch die Verfassung geschützt

Ein-und Austritt in bzw. aus eine/r Gewerkschaft und damit die Gewerkschaftszugehörigkeit ist durch Art. 9 Grundgesetz durch die deutsche Verfassung geschützt. Gewerkschaftszugehörigkeit ist ein wichtiges Grundrecht. Sie darf daher nicht sanktioniert werden. Grob zusammengefasst ist aus diesem Grund die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig. Denn es könnte ja sein, dass Bewerber, die sich insoweit "outen" schlechtere Chancen im Bewerbungsverfahren haben. Und das wäre schließlich nichts anderes als de facto eine unzulässige Sanktion wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit.

Nach der Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen Sie nur ausnahmsweise fragen

Daher dürfen Sie die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit nur ausnahmsweise stellen, und zwar, wenn Sie dafür einen sachlichen Grund haben. Nach einer Entscheidung des LAG Hessen vom 07.12.2012 (12 Sa 654/12) ist das dann der Fall, wenn Sie klären müssen, ob auf das konkrete Arbeitsverhältnis die Bedingungen eines mit der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrages anwendbar sind. Das gilt nicht nur bei Einstellung, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Keine Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme eines Tarifvertrages

Damit ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit z.B. auch dann unzulässig, wenn in Ihren Arbeitsverträgen pauschal geregelt ist, dass auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des XY-Tarifvertrages anzuwenden sind. Denn dann ergibt sich die Anwendbarkeit aus dem Arbeitsvertrag und nicht wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit. Die Frage nach der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ist dann also nicht erforderlich, um festzustellen, ob die Regelungen des Tarifvertrage für das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.