Bewerbungsgespräch richtiges Reagieren bei unzulässigen Fragen

Vorstellungsgespräche sind ohnehin schon etwas Unangenehmes. Stellt der Vorgesetzte oder Personalverantwortliche im Bewerbungsgespräch unzulässige Fragen, müssen Arbeitnehmer diese nicht wahrheitsgemäß beantworten. Sie können lügen oder die Antwort verweigern.

Wichtig: Arbeitnehmer sollten trotzdem auf solche Fragen vorbereitet sein!

Arbeitnehmer sollten sich bereits vorher überlegen, welche diplomatischen Antworten auf mögliche unzulässige Fragen sie geben. Tipp: Geben Sie diese freundlich und bleiben Sie locker. Achten Sie darauf, dass Sie ruhig bleiben und nicht etwa Ihre Füße unruhig bewegen oder sich an der Stuhllehne festkrallen. Atmen Sie weiter ruhig ein und aus. Bleiben Sie so locker wie möglich. Und: Bleiben Sie diplomatisch und ruhig!

Denn: Manche Arbeitgeber wollen mit unzulässigen Fragen nur testen, wie Sie darauf reagieren.

Aber: Stellt ein Unternehmen solcher unzulässigen Fragen, sollten Arbeitnehmer noch mal drüber nachdenken, ob sie mit diesem Arbeitgeber glücklich werden könnten.

Liste der Antworten

  1. Frage nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch

Sie sollten lügen. Im Zweifel ist das sogar besser, als die Frage zurückzuweisen. Sie können natürlich auch freundlich feststellen, Sie hätten sich mit diesen Fragen noch nicht beschäftigt und wollten erst einmal im Job durchstarten. Stimmen muss das jedenfalls nicht.

  1. Frage nach einer Behinderung oder Krankheit

Auf diese Frage sollten Arbeitnehmer mit Nein antworten. Es sei denn, sie haben eine Beeinträchtigung, die sie daran hindert, Ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dann müssen sie den Arbeitgeber dies wissen lassen.

  1. Frage nach einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit

Bei dieser Frage erklären Sie am besten, Sie hätten im Moment wenig Zeit, sich für Politik zu engagieren. Das ist im Zweifelsfall nicht einmal gelogen.

  1. Frage nach Kündigungsgrund im vorherigen Job

Bei dieser Frage sollten Sie lügen, wenn eine ehrliche Antwort Ihnen schaden würde. Vielleicht gibt es private Gründe, die Sie hervorheben können?

  1. Die Frage nach Ämtern und Ehrenämtern

Auch diese Frage wird von manchen Experten als unzulässig eingestuft. Aber Arbeitnehmer sollten bedenken: Wenn sie ein Ehrenamt ausüben, ist das bei einer Bewerbung nur von Vorteil. Sie sollten sogar drüber nachdenken, diese Angabe in ihren Lebenslauf zu schreiben.

  1. Die Frage nach Vorstrafen

Auch hier dürfen Arbeitnehmer auch wahrheitswidrig „Nein“ sagen. Ausnahme: Sie haben eine Vermögensstraftat begangen und bewerben sich zum Beispiel als Finanzbuchhalter oder sind wegen sexuellen Missbrauchs an einem Kind verurteilt und bewerben sich als Erzieher. Dann hat der potentielle Arbeitgeber ein Recht, von der Vorstrafe zu erfahren.

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