Mitbestimmung: Betriebsrat darf bei 1-Euro-Jobs mitreden

1-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse. Deshalb werden die Beschäftigten auch nicht durch den Betriebsrat eines Betriebes vertreten. Sie zählen auch nicht für Schwellenwerte nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit.
Beschäftigt ein Unternehmen jedoch regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer und besteht ein Betriebsrat, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor der Einstellung von 1-Euro-Beschäftigten zu benachrichtigen.
 
Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen, z.B.:
  • zu der Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Zivildienstleistenden (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 25/00) 
  • oder von ehrenamtlichen DRK-Mitglieder (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 60/01).

Danach ist schon die tatsächliche Zuweisung von Tätigkeiten eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Keine Rolle spielt es, dass die Beschäftigten im Übrigen nicht durch den Betriebsrat vertreten werden.
 
Achtung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu Einstellung insbesondere dann verweigern, wenn die geplante Beschäftigung nach den o.g. Voraussetzungen unzulässig ist.

Beschäftigt ein Unternehmen jedoch regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer und besteht ein Betriebsrat, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor der Einstellung von 1-Euro-Beschäftigten zu benachrichtigen.
Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen, z.B.:
  • zu der Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Zivildienstleistenden (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 25/00) 
  • oder von ehrenamtlichen DRK-Mitglieder (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 60/01).

Danach ist schon die tatsächliche Zuweisung von Tätigkeiten eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Keine Rolle spielt es, dass die Beschäftigten im Übrigen nicht durch den Betriebsrat vertreten werden.
Achtung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu Einstellung insbesondere dann verweigern, wenn die geplante Beschäftigung nach den o.g. Voraussetzungen unzulässig ist. 1-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse. Deshalb werden die Beschäftigten auch nicht durch den Betriebsrat eines Betriebes vertreten. Sie zählen auch nicht für Schwellenwerte nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit.