Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen, z.B.:
-
zu der Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Zivildienstleistenden (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 25/00)
-
oder von ehrenamtlichen DRK-Mitglieder (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 60/01).
Danach ist schon die tatsächliche Zuweisung von Tätigkeiten eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Keine Rolle spielt es, dass die Beschäftigten im Übrigen nicht durch den Betriebsrat vertreten werden.
Achtung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu Einstellung insbesondere dann verweigern, wenn die geplante Beschäftigung nach den o.g. Voraussetzungen unzulässig ist.
- zu der Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Zivildienstleistenden (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 25/00)
- oder von ehrenamtlichen DRK-Mitglieder (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 1 ABR 60/01).
Danach ist schon die tatsächliche Zuweisung von Tätigkeiten eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Keine Rolle spielt es, dass die Beschäftigten im Übrigen nicht durch den Betriebsrat vertreten werden.
Achtung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu Einstellung insbesondere dann verweigern, wenn die geplante Beschäftigung nach den o.g. Voraussetzungen unzulässig ist. 1-Euro-Jobs sind keine Arbeitsverhältnisse. Deshalb werden die Beschäftigten auch nicht durch den Betriebsrat eines Betriebes vertreten. Sie zählen auch nicht für Schwellenwerte nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit.