Minijobber zahlen dem Grunde nach keine Abgaben an die Sozialversicherungsträger und Lohnsteuern fallen in aller Regel auch nicht an. Aus Sicht der Arbeitgeber sieht diese Rechnung freilich etwas anders aus, denn hier fallen sehr wohl Sozialabgaben und regelmäßig die Pauschsteuer von 2 Prozent an.
Neben diesen fixen Größen, sind aber auch noch die Ausgleichskassen U1 und U2 von vielen Arbeitgebern zu bedienen sowie grundsätzlich auch die Insolvenzgeldumlage.
2012 wird die Insolvenzgeldumlage wieder erhoben
Im Jahr 2011 fiel keine Insolvenzgeldumlage an, da der Beitragssatz in diesem Jahr 0 Prozent betrug. Ab 2012 soll die Insolvenzgeldumlage wieder erhoben werden. Voraussichtlich wird sie dann 0,04 Prozent betragen, sodass der Arbeitgeber um genau diesen Betrag zusätzlich belastet wird – dies gilt auch für Minijobber, auch hier muss der Betrieb die Insolvenzgeldumlage zahlen. Je 400-Euro-Minijobber muss der Arbeitgeber ab 2012 monatlich 0,16 Euro mehr Abgaben zahlen.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird grundsätzlich analog der Regelungen zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt. Als Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage dient das rentenversicherungspflichtige Entgelt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Besteht für den Arbeitnehmer keine Rentenversicherungspflicht in dem Beschäftigungsverhältnis, wird das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Entgelt zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen, also das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Trotz bestehender Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung folgt keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage. Lesen Sie weitere Informationen zur Insolvenzgeldumlage sowie zur Insolvenzgeldumlage 2011.