So berechnen Sie die Kosten für einen Minijobber

Minijobs oder offiziell geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind beliebte Beschäftigungsverhältnisse, die sich in vielen Unternehmen großer Beliebtheit erfreuen. Die Minijobber sind flexibel einsetzbar und auf den ersten Blick fallen kaum Lohnnebenkosten an. Doch sollte man hier doch einmal genauer hinsehen, welche Kosten für einen Minijobber entstehen.

Zunächst einmal ist das Bruttoentgelt eines Minijobbers festzustellen. Denn dieses ist die Grundlage für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Betrieb hat für einen Minijobber nämlich grundsätzlich Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 Prozent und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu zahlen.

Zwar erwachsen dem Minijobber anhand dieser Beiträge keine Leistungsansprüche, dennoch sind diese pauschalen Arbeitgeberbeiträge zu zahlen.

So berechnen Sie die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge
Für die Ermittlung der pauschalen Arbeitgeberbeiträge legen Sie bitte das Entgelt des Arbeitnehmers zugrunde und multiplizieren es einfach mit 13 Prozent für die Kranken- und 15 Prozent für die Rentenversicherung.

Beispiel:
Ein Minijobber verdient 400 Euro im Monat. Es ergeben sich also folgende pauschalen Arbeitgeberbeiträge

  • Krankenversicherungsbeitrag: 400 Euro x 13 % = 52 Euro
  • Rentenversicherungsbeitrag: 400 Euro x 15 % = 60 Euro

Keine Insolvenzgeldumlage 2011
Grundsätzlich unterliegen auch die Minijobber der Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage. Allerdings beträgt diese im Jahr 2011 0 Prozent, sodass keine Umlage zu zahlen ist.

Einheitliche Pauschsteuer ist ebenfalls zu zahlen
Neben den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung werden für einen Minijobber auch noch die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent fällig, wenn der Minijobber nicht über die Steuerkarte – also per Steuerklasse –  abgerechnet wird.

Beispiel:

  • Einheitliche Pauschsteuer: 400 Euro x 2 % = 8 Euro

Umlagen zur U1 und U2 sind auch fällig
Ebenfalls zu beachten ist bei den Minijobbern, dass auch für sie Umlagebeiträge zur U1 und U2 anfallen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die U1 Beiträge entfallen, wenn für den Betrieb keine Teilnahmepflicht an der U1-Ausgleichskasse besteht.

Beispiel:

  • U1-Umlage (Krankheit):         400 Euro x 0,6 % =     2,40 Euro
  • U2-Umlage (Mutterschaft):    400 Euro x 0,14 % =   0,56 Euro

Kosten für einen Minijobber
Die Kosten für einen Minijobber lassen sich also als Summe aus dem Bruttoentgelt und den Sozialversicherungsbeiträgen darstellen. Daneben sind noch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen, die hier nicht mit aufgelistet werden.

Arbeitgeberbelastung: Beispiel für das Jahr 2011

Bruttoentgelt                                          400,00 Euro

+ Krankenversicherungsbeitrag              52,00 Euro

+ Rentenversicherungsbeitrag                 60,00 Euro

+ Einheitliche Pauschsteuer                     8,00 Euro

+ Umlagen U1 und U2                           2,96 Euro

+ Insolvenzgeldumlage                            0,00 Euro

Arbeitgeberbelastung                             522,96 Euro