Ist der Urlaubsanspruch vererbbar?

Haben Sie sich auch schon einmal über das Anspruchsdenken mancher Leute gewundert? Mit einem besonders krassen Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen. Lesen Sie hier, was Sie als Arbeitgeber beim Urlaubsanspruch berücksichtigen müssen, wenn ein Mitarbeiter verstirbt.

Zunächst einmal ist es natürlich eine Tragödie, wenn ein Mitarbeiter verstirbt. Das hindert aber manche Menschen nicht daran, aus dem Trauerfall möglichst viel herausschlagen zu wollen. Das Bundesarbeitsgericht hat allzu großen Begehrlichkeiten jetzt einen Riegel vorgeschoben und eine Frage hinsichtlich des Urlaubsanspruches beantwortet, die sich Arbeitgeber immer wieder stellen, wenn ein Mitarbeiter stirbt (BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10).

Urlaubsanspruch und Erbfall
Ein Arbeitnehmer war verstorben. Die letzten zwei Jahre vor dem Todesfall war er arbeitsunfähig krank, konnte also seinen Urlaub nicht nehmen. Seine Witwe und der Sohn klagten nun auf Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs. Insgesamt ging es ihnen um Abgeltung für immerhin 35 Urlaubstage. Sie waren der Auffassung, als Erben wäre der Urlaubsabgeltungsanspruch auf sie übergegangen. Der Arbeitgeber sah dies allerdings anders und wehrte sich durch alle arbeitsgerichtlichen Instanzen.

Urlaubsanspruch ist nicht vererbbar
Das Arbeitsgericht hat den Anspruch noch abgelehnt. Beim Landesarbeitsgericht waren die Frau und der Sohn des verstorbenen aber erfolgreich, beim Bundesarbeitsgericht war aber schließlich endgültig Schluss.

Die Richter am BAG stellten fest, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers beendet ist. Daher konnte er auch nicht übertragen oder vererbt werden. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutet für Sie, dass nun Klarheit besteht. Verstirbt ein Arbeitnehmer, so brauchen Sie den noch nicht genommenen Urlaub nicht auszahlen, auch nicht an die Erben.

Mein Fazit
Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich auch für Arbeitgeber lohnt, nicht jeden erhobenen Anspruch zu erfüllen und nicht jede Entscheidung hinzunehmen. Von dem Landesarbeitsgericht wurde der Arbeitgeber noch zur Zahlung von mehr als 3.000 € Urlaubsabgeltung verurteilt. Hätte der Arbeitgeber hier klein beigegeben, so hätte er bares Geld zum Fenster hinausgeworfen.