Haftungsfälle im Alltag: Das sollten Sie wissen

Wir geben Ihnen Auskunft über Haftungsfälle, wie sie jedem von uns alltäglich begegnen können. Verschwundene Pakete, Hundebisse, zerbrochene Gegenstände bei der Umzugshilfe und brennende Autos sind nur ein Teil davon. Hier finden Sie Tipps, wie Sie in solchen Fällen vorgehen.

Wer haftet eigentlich, wenn …
… der Postbote das Paket beim Nachbarn abgibt und die Sendung verschwindet?

Das Bestellen von Waren im Internet oder über den Versandhandel ist heutzutage kinderleicht möglich und eine Lieferung erfolgt in aller Regel problemlos über einen der zahlreichen Paketdienstleister. Dabei kommt es aber relativ häufig vor, dass die lang erwartete Sendung abwesenheitsbedingt lediglich beim Nachbarn abgegeben wird.

In aller Regel wird der Nachbar das Paket oder Päckchen auch ohne größere Komplikationen herausgeben. Verweigert der Nachbar allerdings vehement die Herausgabe des Paketes, weicht die Freude über die angekommene Sendung recht schnell der Wut über dieses ignorante Verhalten.

Lässt sich zweifelsfrei etwa nachweisen, dass die Sendung entgegengenommen worden ist, etwa durch Quittierung gegenüber dem Paketboten, kann es jedoch für den "hamsternden" Nachbarn durchaus brenzlig werden. In derartigen Fällen kann es durchaus möglich sein, dass der Nachbar nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz haftet. Eine Haftung des Paketdienstleisters oder des Versandunternehmens scheidet dagegen in derartigen Fällen regelmäßig aus.

… ich ein fremdes Kind mit ins Freibad nehme und dort etwas passiert?

Gerade im Hochsommer führt – insbesondere für Kinder – kein Weg an dem erquickenden Nass im Freibad vorbei. Allerdings können auch im Freibad einige tückische Gefahren lauern. Insoweit kann der Erholungswert des Besuchs im Schwimmbad gerade für Eltern durchaus geschmälert werden, wenn anstelle eines gemütlichen Sonnenbads ständig der eigene Nachwuchs im Auge behalten werden muss.

Umso mehr Verantwortung tragen allerdings Erwachsene, wenn etwa zusätzlich noch fremde Kinder mit ins Freibad genommen werden und dort etwas passiert. Unter Umständen kann sich aber auch eine zivilrechtliche Haftung ergeben.

Grundsätzlich bedürfen minderjährige Kinder stets der Aufsicht. Folglich tragen die Eltern regelmäßig eine Aufsichtspflicht für die eigenen Kinder. Aber auch für fremde Kinder kann die Übernahme der Aufsicht übernommen werden, etwa im Rahmen eines Kindergeburtstags oder beim Besuch des Freibades.

Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht bestimmt sich beispielsweise nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder und danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern.

Demnach müssen aufsichtspflichtige Erwachsene etwa bei einem Kindergeburtstag im Freibad mit gut zwei Dutzend vier- bis sechsjähriger Kinder ein höheres Maß an Aufsicht an den Tag legen als etwa bei der Erledigung von Hausaufgaben durch bereits jugendliche Kinder in der elterlichen Wohnung.

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