Grunderwerbssteuer auch auf die Gebühr des Maklers

Wer beauftragt den Makler beim Immobilienkauf?
Wenn der (bisherige) Eigentümer der Immobilie den Makler beauftragt hat, so schuldet dieser auch grundsätzlich die Gebühr des Maklers. In der Praxis wird es jedoch hinsichtlich der Gebühr des Maklers beim Immobilienkauf meist anders gehandhabt, denn in der Regel vereinbart schon der Verkäufer der Immobilie, dass die Gebühr des Maklers alleine vom Käufer zu tragen ist. Zwischen Makler und Immobilienkäufer kommt dann ebenfalls ein Maklervertrag zu Stande.

Aber hier kann Entwarnung gegeben werden, denn die darin vereinbarte Gebühr des Maklers für den Immobilienkauf stellt keine Gegenleistung für den Immobilienkauf selbst dar und unterliegt dementsprechend nicht der Grunderwerbssteuer. Dies hat bereits vor Jahren der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung mit dem Aktenzeichen II R 23/80 klargestellt.

Die Grunderwerbssteuer wird dem Urteil zu folge auch dann nicht auf die Gebühr des Maklers für den Immobilienkauf erhoben, wenn die vom Erwerber zu entrichtende Gebühr an den Makler auch die Gebühr des Immobilienverkäufers umfasst. Auch ist es vollkommen egal ob zuerst der Verkäufer oder zuerst der Käufer die Dienste des Maklers für den Immobilienkauf in Anspruch genommen hat.

Gebühr des Maklers als Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer
Wenn jedoch der Käufer der Immobilie im Grundstückskaufvertrag ausdrücklich die Schuld des Verkäufers im Hinblick auf die Gebühr des Maklers übernimmt, liegt auch eine Gegenleistung im Sinne der Grunderwerbssteuer vor. Die Gebühr des Maklers würde dann der Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf unterliegen. Hierzu bedarf es jedoch eines ausdrücklichen Hinweises. Sofern ein solcher ausdrücklicher Hinweis fehlt, kann man beruhigt sein, denn die Gebühr des Maklers ist nicht mit Grunderwerbssteuer zu belasten.

Auch wenn im Kaufvertrag lediglich vereinbart ist, dass beim Immobilienkauf die Gebühr des Maklers vom Erwerber zu bezahlen hat, führt dies nicht dazu, dass Grunderwerbssteuer auf die Gebühr des Maklers zu erheben ist. Ein solcher Hinweis gilt nämlich entsprechend den Ausführungen der Oberfinanzdirektion nur als Bestätigung, dass die Gebührenschuld für den Makler beim Käufer liegt.

In die Praxis ist daher beim Immobilienkauf unbedingt darauf zu achten, dass der Käufer hinsichtlich der Gebühr des Maklers nicht ausdrücklich die Schuld des Verkäufers übernimmt. Ist dies nicht gegeben kommt es auch nicht zur Grunderwerbssteuer auf die Gebühr des Maklers.