Fremdvergleich beim Immobilienkauf unter Verwandten beachten!

Das Finanzamt setzt an Verträge zwischen Verwandten seit je her höhere Kriterien als an Verträge zwischen Fremden. Der Grund: Bei Fremden nimmt man automatisch ein gegengesetztes Interesse der Vertragsparteien voraus, welches bei Verwandten nicht unbedingt gegeben sein muss. Damit aus rein steuerlicher Sicht der Vertrag mit dem Verwandten jedoch anerkannt wird, muss der Fremdvergleich funktionieren.

Aktuell gibt es hier ein neues Urteil zum Immobilienkauf unter Verwandten. Tappen Sie daher nicht in die Steuerfalle fehlender Fremdvergleich.

Streitsachverhalt beim Immobilienkauf unter Verwandten
In dem aktuellen Sachverhalt, der vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden worden ist, war ein Immobilienkauf unter Eheleuten streitgegenständlich. Genauer gesagt: Es handelte sich um einen Immobilienkauf unter Eheleuten.

Nach den Bedingungen im Vertrag über den Immobilienkauf ging das Eigentum sofort über. Außerdem beinhaltete der Notarvertrag über den Immobilienkauf bereits die Erklärung, Auflassung und die Bewilligung des Vollzuges. Die Immobilie wechselte also direkt den Eigentümer.

Lediglich mit den Zahlungen war man nicht so fix bei der Sache. Der Kaufpreis dieses Immobilienkaufes unter Verwandten wurde zum Einen durch eine Übernahme von Schulden bewerkstelligt und zum Anderen durch weitere Kaufpreisraten. Exakt hier war jedoch der sprichwörtliche Hund begraben.

Denn für die Fälligkeit der Kaufpreisraten war keine Vereinbarung getroffen worden. Tatsächlich erfolgte die Zahlung auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Immobilienkauf und eine Besicherung der ausstehenden Kaufpreisraten wurde auch nicht vereinbart.

Fremdvergleich scheitert beim Immobilienkauf
In der Praxis sind dies, insbesondere unter Eheleuten einer funktionierenden Ehe, Kleinigkeiten und können daher schnell vergessen werden. Für die Anerkennung des Immobilienkaufvertrages zwischen Angehörigen ist es jedoch Gift. Der Fremdvergleich scheitert schlicht weg, da eine solche Vereinbarung mit einem Fremden niemals getroffen worden wäre. Bei einem Fremden hätte man klare Vereinbarungen zur Kaufpreistilgung getroffen und sich auch den ausstehenden Kaufpreis irgendwie besichert.

Genau aus den vorgenannten Gründen erkannte daher das hier nicht so liebe Finanzamt den Vertag aus steuerlicher Sicht nicht an. In der Folge wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, anders als in der Steuererklärung erklärt und natürlich zum Nachteil der Eheleute. Ungeplante und unliebsame Steuernachzahlungen waren daher die Folge.

Auch das angerufene Finanzgericht bestätigte dabei die Meinung der Finanzbeamten. Wenn der Kaufvertrag über einen Immobilienkauf zwischen Verwandten keine Angaben zur Fälligkeit des Kaufpreises und zu Verzugsfolgen enthält und zudem die tatsächliche Grundstücksübertragung deutlich vor der ungesicherten Kaufpreiszahlung erfolgt, dann ist der Fremdvergleich gescheitert und der Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen.

Achten Sie daher pingelig auf die Vereinbarungen mit Ihren Verwandten. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2 K 2073/09.