Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel (Teil 1)

Regelmäßig nimmt das Finanzamt bereits einen gewerblichen Grundstückshandel sowie mit dem einhergehend auch die Belastung der Verkaufsgewinne mit Gewerbesteuer an, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft bzw. hergestellt und veräußert werden.

Frist beim Grundstückshandel
Zu beachten ist jedoch, dass die Fünfjahresfrist nicht vollkommen starr ist. Sofern es sich bei dem Veräußerer beispielsweise um Personen handelt, die auch hauptberuflich mit Immobilien in jeder nur denkbaren Art zu tun haben, verlängert sich die Frist automatisch auf zehn Jahre. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Makler, Bauunternehmer, Architekten und dergleichen.

Neue Rechtsprechung zum
Bisher hat die Rechtsprechung in aller Regel keine Rücksicht darauf genommen, warum denn der Verkäufer seine Immobilien veräußert. Eine Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 26. Oktober 2006 (Az.: 6 K 394/04) weicht jedoch nun von dieser Auffassung ab.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen der sechs Eigentumswohnungen besaß. Diese waren ursprünglich zu Vermietungszwecken angeschafft worden und sollten später der Altersversorgung dienen. Da er jedoch in finanzielle Engpässe geriet war er aufgrund des Druckes der finanzierenden Gläubigerbank gezwungen, die Eigentumswohnungen zu veräußern.

Die faktischen Tatbestandsmerkmale des gewerblichen Grundstückshandels waren damit erfüllt, weshalb Gewerbesteuer festgesetzt wurde.

Lesen Sie das gerichtliche Ergebnis im zweiten Teil des Beitrages.