Betriebsübergang nach Monaten widersprochen
Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, Ende Oktober 2004 dem Betriebsübergang zu widersprechen. In seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass das Beschäftigungsverhältnis mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber weiterhin bestehe. Das verspätete Einreichen seines Widerspruchs hielt er für gerechtfertigt. Er vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber ihn nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs aufgeklärt habe.
Und zwar deshalb nicht, weil er sich nicht zu seiner bzw. der Haftung des Betriebserwerbers geäußert habe. Das sei fehlerhaft gewesen und habe dazu geführt, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Betriebsübergang: Fehlerhafte Unterrichtung verlängert die Frist
Mit dieser Begründung kam er beim Bundesarbeitsgericht durch. Die Richter entschieden, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehe. Das begründeten sie damit, dass sich die Widerspruchsfrist verlängert habe, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend und damit fehlerhaft über die Haftung unterrichtet habe.
Denn Voraussetzung der Unterrichtung über die Haftung nach § 613a Abs. 2 BetrVG sei es, dass sie dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe. Die Arbeitnehmer müssen vor allem ausreichende und richtige Informationen über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs erhalten.
Praxistipp „Betriebsübergang“
Machen Sie Ihren Kollegen gegebenenfalls noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie einem Betriebsübergang grundsätzlich binnen einem Monat widersprechen müssen. Verpasst ein Kollege diese Frist, sollte er prüfen, ob er von seinem Arbeitgeber umfassend und vor allem richtig informiert wurde.