Betriebsübergang: Bundesarbeitsgericht hat Unterrichtungspflichten präzisiert

Arbeitnehmer müssen vor einem Betriebsübergang über die Folgen des Betriebsübergangs umfassend informiert werden. Das ist nicht gegeben, wenn schon die Unterrichtung über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers fehlerhaft ist. Folge einer solchen fehlerhaften Unterrichtung bei einem Betriebsübergang ist, dass die Arbeitnehmer dem Betriebsübergang auch nach Ablauf der einmonatigen Frist widersprechen können (Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 14. Dezember 2006, Az.: 8 AZR 763/05)).
Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang
In dem entschiedenen Fall teilte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der für Wartungsleistungen zuständig war, mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 mit, dass der Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig war, zum 1. April 2004 auf ein anderes Unternehmen übergehen werde. Der Arbeitnehmer arbeitete ab diesem Zeitpunkt dann auch für das neue Unternehmen. Dieses geriet allerdings im Sommer 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Davon nahm der Arbeitnehmer im September 2004 Kenntnis, als ein ursprünglicher Arbeitgeber nach einem neuen Servicepartner suchte.

Betriebsübergang nach Monaten widersprochen
Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, Ende Oktober 2004 dem Betriebsübergang zu widersprechen. In seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass das Beschäftigungsverhältnis mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber weiterhin bestehe. Das verspätete Einreichen seines Widerspruchs hielt er für gerechtfertigt. Er vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber ihn nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs aufgeklärt habe.

Und zwar deshalb nicht, weil er sich nicht zu seiner bzw. der Haftung des Betriebserwerbers geäußert habe. Das sei fehlerhaft gewesen und habe dazu geführt, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Betriebsübergang: Fehlerhafte Unterrichtung verlängert die Frist
Mit dieser Begründung kam er beim Bundesarbeitsgericht durch. Die Richter entschieden, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehe. Das begründeten sie damit, dass sich die Widerspruchsfrist verlängert habe, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend und damit fehlerhaft über die Haftung unterrichtet habe.

Denn Voraussetzung der Unterrichtung über die Haftung nach § 613a Abs. 2 BetrVG sei es, dass sie dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe. Die Arbeitnehmer müssen vor allem ausreichende und richtige Informationen über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs erhalten.

Praxistipp „Betriebsübergang“
Machen Sie Ihren Kollegen gegebenenfalls noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie einem Betriebsübergang grundsätzlich binnen einem Monat widersprechen müssen. Verpasst ein Kollege diese Frist, sollte er prüfen, ob er von seinem Arbeitgeber umfassend und vor allem richtig informiert wurde.