Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 3)

Soweit die Grundvoraussetzungen für die vermieteten Immobilien. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch die Eigentümer eigengewerblich genutzter Gebäude müssen sich hingegen noch eine weitere Voraussetzung gefallen lassen. Ein Teilerlass kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre.

Normaler Rohertrag der Immobilie
Für die Bestimmung des normalen Rohertrages ist zunächst eine Objektunterscheidung in Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, vermietete Gebäude als auch eigengewerblich genutzte Immobilien vorzunehmen.

Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist der normale Rohertrag grundsätzlich der Rohertrag, der aus dem Wirtschaftsteil bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre. In der Regel ist dabei von den Ergebnissen der Buchführung auszugehen. Sollte keine Buchführung vorliegen, ist der normale Rohertrag durch von der Gemeinde zu bildende örtliche Kommissionen zu schätzen. (Auf weitere Details zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird zu Gunsten der bebauten Grundstücke verzichtet. Details ergeben sich jedoch insbesondere aus Abschnitt 39 der Grundsteuerrichtlinien (GrStR)).

Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken
Bei bebauten Grundstücken ist der tatsächlich erzielte Rohertrag dem normalen Rohertrag zu Beginn des Jahres gegenüberzustellen, wobei unter normalem Rohertrag die übliche Jahresrohmiete zu verstehen ist. Auch bei einer nur zeitweisen Minderung des normalen Rohertrages kann ein Erlass in Betracht kommen, wenn die Minderung aufs Jahr gesehen wesentlich ist. Sofern ein temporärer Leerstand vorliegt, ist dabei in aller Regel davon auszugehen, dass dieser nicht vom Eigentümer zu vertreten ist.

Grundsteuererlass bei Ferienwohnungen
Auch für Ferienwohnungen, die in der Bundesrepublik gelegen sind, kann ein Grundsteuererlass in Betracht kommen. Da solche Objekte jedoch grundsätzlich nur saisonal vermietet werden, muss der tatsächlich erzielte Rohertrag mit dem normalen Rohertrag der üblicherweise für vergleichbar, saisonal vermietete Ferienwohnungen erzielt wird in Relation gestellt werden.

Grundsteuererlass bei eigengewerblich genutzten Grundstücken
Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken ist für den Teilerlass der Grundsteuer die Minderung der Ausnutzung der Immobilie maßgebend. Diese entspricht der Differenz zwischen der normalen Ausnutzung des Gebäudes und der Tatsächlichen. Bei komplettem Leerstand des Gebäudes beträgt die Minderung 100%. Sofern die eigengewerblich genutzte Immobilie nur teilweise leersteht, bestimmt sich der Prozentsatz der Ausnutzungsminderung nach der Relation von genutzter und ungenutzter Fläche.

Eine Minderung der Ausnutzung kann jedoch auch gegeben sein, ohne dass auch nur ein Quadratmeter der Immobilie leersteht. Dies ist beispielsweise bei Kurzarbeit oder ähnlichen Sachverhalten der Fall. Das Ausmaß der Nutzungsminderung ist hierbei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach den besonderen Verhältnissen des Betriebes zu bestimmen. Merkmale können unter Umständen Arbeitsstunden, Umsatz, Produktionsmitteleinsatz oder bei Hotels beispielsweise auch die Bettenbelegung sein. Gegebenenfalls kann auch eine Kombination mehrerer Merkmale entscheidend sein.