Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 4)

Beträgt die Höhe der Ertragsminderung mehr als 50% ist schließlich zu prüfen, ob der Eigentümer die Ertragsminderung nicht doch zu vertreten hatte. Maßgebend für den Erlass sind dabei ausschließlich das Verhalten des Eigentümers und die Verhältnisse innerhalb Erlasszeitraumes.

Nicht zu vertreten
Wie bereits eingangs erwähnt, hat der Immobilieneigentümer die Umstände, die zu einer Ertragsminderung führen, generell nicht zu vertreten, wenn er auf deren Eintritt oder auch deren Nichteintritt keinerlei Einflussmöglichkeiten hat. Sehr wohl zu vertreten hat ein Eigentümer hingegen Umstände, die er selbst aufgrund einer freien Willensentscheidung herbeigeführt hat. Ebenso wie bei der Bestimmung des Rohertrages so ist auch hier eine Unterscheidung nach Objekten vorzunehmen.

Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft hat der Eigentümer eine Minderung des normalen Rohertrages insbesondere nicht zu vertreten, wenn sie auf Naturereignisse zurückzuführen ist. Hierzu gehören Hagel, Auswinterung, Dürre, Hochwasser, Viehseuchen, Eis, Schnee- und Windbruch, Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Waldbrand und andere Ereignisse, die ebenso nicht abzuwenden sind. Sofern der Land- und Forstwirt die Flächen jedoch aus freier Willensentscheidung nicht bewirtschaftet, ist kein Erlassgrund gegeben.

Um die Vermietung der Immobilie bemühen
Sofern Immobilien vorliegen, die zur Vermietung bestimmt sind, hat der Vermieter eine durch Leerstand oder unter dem ortsüblichen Schnitt liegende Vermietung nicht zu vertreten, wenn er sich in ortsüblicher Art und Weise um deren Vermietung und Vermarktung bemüht.

Der Leerstand von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten in Folge von strukturellen Schwierigkeiten der kompletten Region sind aufgrund der Rechtssprechungsänderung ebenso nicht vom Vermieter zu vertreten. Dabei darf der Vermieter jedoch keine höhere als die marktgerechte Miete verlangen.

Sofern der Vermieter mit seinem Mieter eine marktgerechte Miete vereinbart hat, diese jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht erhalten konnte (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Mieters), trifft ihn keine Schuld und der Teilerlass der Grundsteuer rückt in greifbare Nähe.